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3 (1831)
Entstehung
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289
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Pawdkct, L. XXXI, De legath et fidelcommhsis IL 289

Tode Slichus nicht dein Sclav wäre, denselben dir verschaffenmüsse,

19. Idem lib. XVIII. Diff. Wenn einer, welchemSlichus oder Painphilus ' °) vermacht ist, den Stichus geforderthat, weil er glaubte , dass ihm dieser [schlechthin] vermachts ei, so ist er seine Klage wieder zu änderu nicht befugt; so-wie auch der Erbe nichts zurückfordern kann , wenn er ver-pflichtet worden ist, einen von beiden zu geben, nnd den«lichus gegeben hat, da er nicht wusste, dass ihm auch ge-stattet sei, den Pamphilus zu geben.

20. Idem lib. XIX, Di ff. Proculus hielt dafür,lad auch mein Vater 17 ) hat mich gelehrt, dass, was einemgemeinschaftlichen Sclaven vermacht ist, falls einer der Herrendesselben es ausschlage, dem andern nicht anwachse; denn esSei ihnen nicht in Gesammtheit, sondern zu Theilen vermacht;Und wenn beide das Vermächtniss einforderten, so würde jederdenjenigen Theäl an demselben haben, den er am Sclaven hätte.

21. Idem lib. XX: Di.ff. Eiuer, der seiner Gattin ihrHeirathsgut zurückgegeben hatte, wollte ihr Vierzig vermachen,und brauchte dabei, obschon er wusste, dass das Heiraths-gut zurückgegeben war, den Vorwand, als ob er diese Summeihr zu Wiedererstattung ihres Heirathsgutes (dotis reddendacnomine) vermachte. Hier müssen meines Erachteng die Vier-zig entrichtet werden; denn das Wort reddere nimmt, wennes gleich zurückgeben bedeutet, doch auch den Sinn desGebens an sich an.

22. Idem lib. XXI. Diff. Lucius Titius vermachtem seinein Testamente dem Publius Mävius seine Oificierg-Stelle(toilitiam) ' s ), oder das Geld, welches aus deren Verkauf ge-löst werden könne, nebst dem Ertrag ; da aber Lucius Titiusuach Errichtung des Testaments am Lehen blieb, so verkaufteer seine Stelle, zog das Kaufgeld ein, und gab dasselbe dem,Welchem er diese Stelle oder deren Wertli im Testamente zu-gedacht hatte; nun verlangte nach dem Tode des Lucius Ti-*'ws Pitblius Mävius nochmals entweder die Stelle oder ihrenWertb. von den Erben des Lucius TifiuS. - Celans: ich halte^aftir , dass der Wertb. der Stelle nicht zn entrichten sei , es«liisste denn der Legatar beweisen, dass der Testator gewollthabe , er solle , auch nach empfangener Zahlung , den Wertb.^r Stelle nochmals erhalten. Hat indess der Testator nicht«las ganze Kaufgeld der Stelle, sondern nur eiuen Theil davon

16) Nach seiner Wahl.

17) p. Juventi us Celsus der ältere, der ebenfalls Jurist undunter Trajan zweimal Consul war.

18) Vgl. Nov. 53. eap. 5.

Corp. jur. civ. III. 19