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3 (1831)
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288
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288 Pahdbct. L. XXXI. De legatis el fidcicomimssns n.

Sc jus geben. Hierdurch belastet er den Erben; denn in-dem der Erbe seine Klagen dem Mävins abtritt ' 5 ), ist Mäviusals befreit anzusehen , und daber ist der Erbe- dem Sejus ver-pflichtet. §. 1. Weun Jemand, der nur einen Schuldner hatte,das, was derselbe ihm schuldete, Zweien besonders, einem Je-den ganz, vermacht hat, so ist der Erbe verbindlich gemacht,Beide zu befriedigen, den Einen durch Abtretung der Klagen,den Andern durch Auszahlung des Geldes.

14. PAUL. lib. IV. ad Vilcll. — Wenn derselbe Sclavvermacht und auch frei erklärt ist, so überwiegt die rechtlicheBegünstigung der Freiheit; ist er aber in einem spätem Auf-satz vermacht und zeigt sich offenbar, dass der Testator ihmdie Freiheit wieder entziehen wollen, so überwiegt, wegendes Willens des Erblassers, das Vermächtniss. §. 1. Wennman einen fremden Sclaven zum Erben einsetzt, so kann manohne Zweifel ihm auch, nach dem Tode seines Herrn, wel-chem die Erbschaft zufällt, die Freiheit als Fideicoininiss be-scheiden.

15. CELSUS lib. IV. Big. — Wenn Jemand zweiErben einsetzt und dieses Vermächtniss macht: Meine Er-ben sollen den Stich us geben oder Zehn, so kannnicht einer der Erben Fünf, der andere die Hälfte am Stichusgeben, sondern beide müssen entweder den Stichus ganz, oderZehn hergeben.

IG. Idkm lib. XVI. Dig. — Wenn ein Vermächtnissdem Titius oder dem Sejus, welchem der Erbe wolle, ausge-setzt ist , so wird der Erbe durch Entrichtung an den einengegen beide befreit; entrichtet er es keinem, »o kann jederebenso darauf klagen, als wenn es ihm allein vermacht wäre;denn sowie durch Stipulation zwei Mitgläubiger (t/t/o rei) ge-macht werden können, so kann dies auch durch ein Testamentgeschehen.

17. MARCELL. lib. X. Big. — Wenn Jemand dem

Titins Zehn vermacht «od ihn ersucht, dieselben dem MäviuS

zu erstatten, Mävins aber gestorben ist, so geht dies dem Ti-tius, nicht dem Erben zu Gute; es müsste denn der Testatorden Titius nur zur Mittelsperson (minlslritm) erkoren haben;ebenso, wenn man einen IViessbrauch als Gegenstand des Ver-mächtnisses annimmt. §. 1. Wenn der Erbe verpflichtet wird,einem von den Freigelassenen [des Testators] Zehn zu geben,und [der Testator} nicht bestimmt, welchem 1 so nuixs der Erbeangehalten werden, allen diese Zehn zu entrichten.

18. CELSUS lib. XVII. Big. — Ich kann meinenErben gegen dich dahin verpflichten, dass er, falls bei meinem

15) S. Fr. 44. j. 6. D. de leg. I.