Pandect. L. XXXI. De Jegatis et fideicommhsh II. 287
ohne Freilassung kein Vermäehtniss ") empfangen, weil erBein [des Erben] Sclav ist; wenn aber der Erbe ^dieselbe Be-dingung dem Vermächtnisse beifügt, welche der vom Testatorgegebenen Freiheit gesetzt ist, so gilt das Vermächtnis»; dennauch -wenn dem Sclaven die Freiheit vom Tode des Erben anbeschieden ist, kann ihm unstreitig ohne Freilassung- güllig vomErben vermacht werden; weil es überflüssig wäre, ihm dieFreiheit zu geben, die er doch nicht aus dem Testamente desErben erlangen würde, sondern ans dem des Testators '") er-langt. §. J. Mein Erbe soll dem Titius den Stichusoder den Painphilus geben, welchen er will, da-f e r ti er nur an dem Tage, wo mein Testament er-öffnet werden wird, sich erklärt, welchen ergeben wolle. Wenn hier der Erbe nicht erklärt hat, ober lieber den Painphilus oder den Slichus geben wolle, so ister meines Erachlens auf gleiche Weise verbindlich , als weuuer den Stichus oder den Painphilus , welchen der Legatar er-wählen würde , zn geben verpflichtet worden wäre. Hat ergesagt, er wolle den Stichus geben, und Slichus stirbt, so ister befreit. Wenn vor Anfall des Vermächtnisses ( ante dientcedentem) der eine der beiden stirbt, so bleibt der andereUeberlebendc, Gegenstand der Verbindlichkeit. Hat aber derErbe einmal gesagt, wen er geben wolle, so kann er sichnicht wieder anders besinnen; wie auch Julianus dafürhält 13 ).
12. PAUL. lib. II. ad Vileniunu — Wenn soviel[baares] Geld, als vermacht ist, in dem Vermögen des Ver-taacberg sich nicht findet, die Erbschaft aber zahlungsfähig ist,so wird der Erbe angehalten, das Geld anzuscha/Ten , es seiaus eigenen Mitteln oder durch Verkauf von Erbschaftsgcgen-slunden, oder woher er sonst will. §. i. Ein so ausgesetztesVermäehtniss: Mein Erbe soll bei seinem Tode deinLucius Titius Zehn geben, kommt, da es auf eine Un-gewisse Frist gestellt ist, den Erben des Legatars nicht zu,Wenn derselbe bei Lebzeiten der Erben stirbt l *).
13. POMPON. lib. VII. c.v Plaut. — Einer der fürdie nämliche Geldpost zwei Schuldner hatte, den Titius undden Mä'vius, machte folgendes Vermächtiiiss: was mir Ti-tius schuldig ist, soll mein Erbe dein M'ävinsgeben; was Mä'vius schuldet, soll mein Erbe dem
11) Au« dem Testamente des Erben.
1"*) T)es Erblassers des nunmehrigen Testators.
13) S. Fr. 84. f, 9. D. de leg. I.
14) S. Fr. 4, U. quando dies legat. vcl fidekomm.3ß. 2. >
cedhu