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3 (1831)
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286
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286 Pandkct. L. XXXI. De legath et fideicommissis It.

einem gewissen Fasse vermacht, so wird , wenn auch nichtzehn, sondern weniger sich [darin] vorfinden, das Vermächt-nis» darum nicht uukräfiig, er ''bekommt aber nur das , was[in dem Fasse] vorhanden ist 7 ). §. 3. Wenn man bei einemVeriniichtnisse zweifelhaft ist, welcher von zwei Personen esgebühre , z. B. wenn es dem Titins ausgesetzt ist, und nunzwei Freunde des Testators von demselben Namen sich mel-den und das Vennächtniss verlangen, der Erbe aber zur Zah-luug bereit ist, auch beide sich erbieten , den Erben zu ver-treten, so muss der Erbe Einen auswählen, dem er zahle, sodass derselbe ihn vertrete. §. 4. Weno der Legatar und des-sen Substitut zugleich auf eine gewisse vermachte Summeklagen s ) , und der Erbe zur Zahlung bereit ist, aiich beideerbötig sind, den Erben zu vertreten, so muss der Erbe einenauswählen, welchem er zahle, so dass er ihn vertrete; undwenn Reinem offenbare mufhwillige Streitsucht zur Last fällt,Bo ist die Zahlung eher dem zu leisten , dem das Vermächt-niss als Erstem ausgesetzt ist. §. 5. Wenn ich Jemandemeinen gewissen Theil der Erbschaft vermacht habe, so sollen,wie Kaiser II ad ri an rescribirt hat, weder die Werlhe der[durchs Testament] freigelassenen Sclaveu, noch die Begräb-nisskostcn abgezogen werden.

9. MODESTIN, üb. IX. ReguJ. Wenn aber einTheil des Vermögens »o vermacht wird: meines Ver-mögens, sowie es bei meinem Tode bestehen wird,so ist difs Heirathsgut und der Werth der [durchs Testa-ment] freigelassenen Sclaven von der Masse abzuziehen.

10. JA.VOLEN. lib. I. er Plaut. Wenn ein Grund-stück namentlich vermacht ist, so kommt auch das zu deinVermächtnisse hinzu , was nach der Testamentserrichtung zaclem Grundstücke geschlagen worden ist, wenn auch die Wortanicht beigefügt sind: soweit es mein sein wird °); da-fern nur der Testator diesen [hinzugekommenen] Theil nichlbesonders besessen , sondern mit dem Ganzen des vorherigenGrundstücks verbunden hat ' °).

11. POMPON. Hb. VII. ex Plaut. Labeo sagt,ein bedingt Freigelassener könne selbst dann, wenn der Ein-tritt der im Testamente ihm beschiedenen Freiheit uugewiss ist,

7) S. oben Fr. 108. \. 10 D. de leg. T. Fr. 6. D. de auro, argenio,mundo hg. 34. 2. und Fr. 32. §. 5. h. t.

8) Welches der Fall sein kann , wenn es unter ihnen streitigist, ob der Legatar für das Verinächtniss erwerblahig sei.

9) Vgl. Fr. 7. 1). de auro, argen/o, mundo etc. 34. 2. und Fr.6. 7>. de leg. I. 30.

10) S. Fr. 8. und 24. $. 2. D. de leg. I.