Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
285
Einzelbild herunterladen
 

HB«««»«»*-.-*.,.;,-;

Pandect. L. XXXI. De legaifs et fidcicommissis TL 285

gültig, obgleich es in seiner Gewalt steht, hinaufzusteigen odernicht hinaufzusteigen.

4. Idem lib. VIII. ad Plaut. Es kann Jemand nichtWohl einen Theil der ihm vermachten Sache wollen, einenandern nicht wollen 3 ).

5. Idem lib. VII. Quaest. Sind aber Einem zweiVermächtnisse ausgesetzt, so kann er das eine ausschlagen unddas andere annehmen. §. 1. Dafern hingegen eines der Ver-mächtnisse belastet ist, und dieses ausgeschlagen wird, so gilt»icht dasselbe; man setze den Fall, Jemandem seien Zehn und[der Sclav] Stichus vermacht und ihm auferlegt, den Stichus[einem Fideicommissar] zu erstatten : so wird, wenn das Fal-eidische Gesetz zur Anwendung kommt, das Viertheil wegenbeider Vermächtnisse von den Zehn abgezogen; so kann alsodurch Ausschlagung des Sclaven die Last des Abzugs nichtvermieden werden, sondern der Legatar muss von dem Geldabeide Viertheile inne lassen *).

6. Idem lib. sing, ad legem luilcidiam. Von einetVermachten Heerde aber können nicht einige Stücke ausge-schlagen, andere gefordert werden, -weil es nicht mehrere Ver-mächtnisse sind , sondern ein Vermächtnis». Dasselbe ist voneinem vermachten Sondergute, oder Kleidervorrathe, oder Silber-zeuge und dergleichen zu sagen 5 ).

7. Idem lib. VIII. ad Plaut. Wenn dem Titnwund einem, der unfähig ist, das Vermä'chtuiss zu erwerben,Zehn vermacht sind, so bekommt Titius nur Fünf, weil derErbe gegen Zwei verpflichtet worden, und der Eine zur Ei-Werbung nicht fähig ist.

8. Idem lib. IX. ad Plaut. "Wenn Jemand den

öclaveu des Erben oder seinen eigenen vermacht hat und die-er entwichen ist, so ist wegen seiner Wiedererlangung Sicher-heit zu bestellen, und zwar treffen die Kosten derselben, wenner .bei Lebzeiten des Testators entwichen ist, den Legatar,^enn nach dessen Tode, den Erben B ). §. 1. Wenn einVermächtniss so lautet: Ich vermache dem. Semproniu»^ehn, oder, wenn er sie nicht will, den Sclaven*tichus, so sind es zwei Vermächtnisse; er inuss aber miteinem 8 j ca begnügen. §. 2. Wenn Jemand zehn Eimer aus

3) S. oben Fr. 38. I). de leg. et fid. I. 30.

4) Eigentlich soviel, als von beiden Vermächtnissen zusammenzu Erfüllung des Falcidischen Viertheils erforderlich ist. Indem Fall, wenn die Erbschaft durch die Vermächtnisse ganzerschöpft ist, beträgt dies freilich ein Viertheil jeden Ver-mächtnisses.

ö) S. oben Fr. 1. h. t. ' * ' ' * ..'

») S. oben Fr. 39. pr. Fr. 47. §. 3.4. u. Fr. 108. pr. D. de leg. I.

::