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3 (1831)
Entstehung
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283
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Pandect. L. XXX. De legatls et fidekommissis I. 283

den Erbschaftubesitz erlangt bat, vom Vater bekommen hätte.§. 1. Wenn einein [erwarteten] Nachgeborenen folgender Gestaltein Vermächtniss auferlegt wird: wenn er Erbe wird,ind kein Kind uachgeboren wird, aber Nacherben vorbandensind, so ist dies so anzusehen, dass sie die Vermächtnisse zuentrichten schuldig sind, welche der Nachgeborene, wenn erexistirte, entrichten miisste.

127. Idem lib. sing, de jure Coth'cffl. Dem Nach-geborenen des Bruders kann eiu Fideicommiss auferlegt wer-den ; denn bei Fideicoimnissen wird nur auf den Willen gese-hen; und es ist die Meinung des Gallus durchgedrungen,dass auch fremde Nachgeborene Erbeu werden können.

128. MARCIAN. lib. II. Inslit. Wenn ein Vormund«eine Mündel wider den Senatsschluss ,2S ) geheiratbet hat, sokann zwar sie aus seinem, nicht aber er [aus ihrem] Testamenteetwas bekommen; und das mit Hecht; denn wer eine verbo-tene Heirath schliesBl, vergeht sich und ist strafbar; was aberder Frau nicht zugerechnet werden kann, da sie vom Vormundebintergangeu worden ist. i

i28) Unter M. Auiolius un«J Conunotlus. UUJS Jahr derStadt 930 gefasst,