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3 (1831)
Entstehung
Seite
279
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Pandect, l. XXX. De tegatis et fidekommhsis I. 279

bleibt, nichts verlangen. §. 19. Zuweilen gereicht es znmVorlheil des Erben, wenn ein Sclav, der vermacht oder durchFideicommiss Jemandem hinterlassen ist, stirbt, z. B. wenn esein fremder Sclav ist, oder zwar ein eigener, aber Mehrerenbesonders dergestalt vermacht, dass ein Jeder ihn ll6 ) ganzerhält; vorausgesetzt, dass der Sclav ohne Schuld des ErbenUmgekommen ist.

115. ULP. lib. II. Inslit. Auch diese Redensarten:lch'wünsche, dass du gebest, ich glaube, du wer-dest gebeu, drücken ein Fideicommiss ans.

116. FLOUENT. lib. XI. Inslit. Ein Vermächtnissist ein Abzug von der Erbschalt, wodurch der Testator vondem Ganzen, das dein Erben gehören würde, Jemandem etwaszuwenden will. §. 1. Dem Erben kann nicht von ihm selbst,Wohl aber von einem Miterben ab ein Vermächtniss ertheiltWerden. Wenn also Jemandem, der zur Hälfte als Erbe ein-gesetzt, und zwei Fremden ein Grundstück vermacht ist, sogehört'dem Erben, dem dieses Vermächtniss ertheilt ist, ,dersechste Theil dieses Grundstücks ,l7 ), weil er von sich selbstgar nichts, von seinem Miterbeu zur Hälfte, aber, da zweiFremde Theiluehmer siud, nicht mehr als den dritten Theilfordern kamt l18 ); die Fremden hingegen können von demErben, dein das Vermächtniss [mit] ausgesetzt ist, die Hälfte '' u ),und von dem andern Erben den dritten Theil verlangen. §. 2.Setzt man einen fremden Sclaven zum Erben ein, so kannman ihn von ihm .selbst ab weder ganz noch theilvveise ver-machen. §. 3. Einem zu eiuer Erbschaft gehörigen Sclavenkann gültig etwas vermacht werden, wenn schon dieselbe nochnicht angetreten ist; denn eiue Erbschaft stellt die Person des-jenigen vor, der sie hinterlassen hat, §. 4. Ein vermachtestinnidtitUck inuss so gegeben werden, wie es hinterlassenWorden ist; wenn also entweder dasselbe eine Dienstbarkeitgegen das Grundstück des Erben auf sich hatte, oder diese»gegen jenes, so inuss, ohgleich durch die Vereinigung des Ei-eemLiiins die Dieuslbarkeil erloschen ist, doch das vorige Itechts-

lttV) Oder seine« Wcrth, S. o. Fr. 33. Ä. t.

117) Als dem Legatar seines Miterben Das andere Sechstheubleibt ihm auch nicht als Erben, weil es, wenn schon ungül-tig , doch einmal vermacht ist und also den Mitlegataren an-wächst.

118) Es ist hier der dritte Theil des Antheils des Miterheii amGrundstück, also der sechste, ziv verstehen..

119) Nämlich ein Drilttheil, oder zwei Sechstheile, als ihre ur-sprünglichen Antheile am ihm auferlegten Theile des Ver-mächtnisses, and ein Sechstheil, das ihnen als «ngültig ver-macht, zugewachsen ist. S. o. Fr. 34. \. 11. 12, h. t.