■
280 PandSct. L. XXX. De legntis et ßdeicommissis h
verhälfniss wieder hergestellt werden I20 ); und wenn der Le-gatar die Dienstbarkeit dein Grundstücke nicht anflehen lassenwill« so steht seiner Klage auf dag Vermächtnis» die Einrededer Gefährde entgegen; wird hingegen einem vermachten Grund-stücke die Grundgerechtigkeit nicht wieder gewährt, so ist dieTestamentsklage immer noch anzustellen.
117. MARCIAN. lib. XIII. Institution. — Wenn Städtenetwas hinterlassen wird, so ist dies völlig gültig, es mag nunsolches zur Vertheiluug, oder zu einem Bau, oder zum Uuter-Lalt ,21 )» oder zum Unterricht der Kinder oder zu sonst et-was Anderem bestimmt werden '^ 2 ).
118. NERAT. lib. X. llegul. — Ein folgendermaassenausgesetztes Fideicommiss: ich fordere, ich begehre,da ss du gebest, ist gültig, aber auch ein so lautendes:ich will, dass meine Erbschaft deinTitius gehörensoll; ich weiss, du werdest meine Erbschaft deinTitius ausa n tworten.
119. MARCIAN. lib. I. nczul.
Wenn einem Scla-
ven vom Testator die Rechuungsablegung erlassen ist, so er-langt derselbe nicht, dass er nicht herausgeben dürfte und ge-wönne, was er in Händen hat, sondern nur, dass nicht einestrenge Untersuchung Statt finde, das Leinst, dass nicht Nach-lässigkeit, sondern Mos Betrug berücksichtigt werde. Daherist auch deshalb, weil einem, der im Testamente frei gelassenwird, die Jiechiiungsablegiiiig erlassen ist, noch nicht anzu-nehmen, dass ihm das Sondergut vermacht sei.
120. ULP. lib. II. Resp, — Es ist kein Grund vor-Landen , warum dem Erben verwehrt sein sollte, Gebäude zuverkaufe«, deren Einkünfte als Amtsgenuss {sporlulae) ausge-setzt sind; doch unbeschadet dem Rechte aus dein Veroiächt-Biss. §. 1. Wenn Alle, denen, ein Fideicommiss hinterlassenist, in die Verä'ussening [desselben] willigen, so üudet kerneKlage auf das Fideicommiss mehr Statt. §. 2. Nutzungen,die der Legatar ans einem unbedingt vermachten Grundstückenach Antritt der Erbschaft gezogen hat, gehören ihm; derPächter hat aher gegen den Erben die Klage aus dem Pacht-contracte.
121. MARCIAN. Üb. III. Regia. — Wenn Jemanddem Titius nebst dem Müviiis etwas vermacht hat, so wirdauch der Eiue ohue den Andern zum Empfang des Vermächt-nisses zugelassen; denn auch wenn der Prixtor sagt: derLeibesfrucht (vcntreiri) nebst den Kindern ertheile