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3 (1831)
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280 PandSct. L. XXX. De legntis et ßdeicommissis h

verhälfniss wieder hergestellt werden I20 ); und wenn der Le-gatar die Dienstbarkeit dein Grundstücke nicht anflehen lassenwill« so steht seiner Klage auf dag Vermächtnis» die Einrededer Gefährde entgegen; wird hingegen einem vermachten Grund-stücke die Grundgerechtigkeit nicht wieder gewährt, so ist dieTestamentsklage immer noch anzustellen.

117. MARCIAN. lib. XIII. Institution. Wenn Städtenetwas hinterlassen wird, so ist dies völlig gültig, es mag nunsolches zur Vertheiluug, oder zu einem Bau, oder zum Uuter-Lalt ,21 )» oder zum Unterricht der Kinder oder zu sonst et-was Anderem bestimmt werden '^ 2 ).

118. NERAT. lib. X. llegul. Ein folgendermaassenausgesetztes Fideicommiss: ich fordere, ich begehre,da ss du gebest, ist gültig, aber auch ein so lautendes:ich will, dass meine Erbschaft deinTitius gehörensoll; ich weiss, du werdest meine Erbschaft deinTitius ausa n tworten.

119. MARCIAN. lib. I. nczul.

Wenn einem Scla-

ven vom Testator die Rechuungsablegung erlassen ist, so er-langt derselbe nicht, dass er nicht herausgeben dürfte und ge-wönne, was er in Händen hat, sondern nur, dass nicht einestrenge Untersuchung Statt finde, das Leinst, dass nicht Nach-lässigkeit, sondern Mos Betrug berücksichtigt werde. Daherist auch deshalb, weil einem, der im Testamente frei gelassenwird, die Jiechiiungsablegiiiig erlassen ist, noch nicht anzu-nehmen, dass ihm das Sondergut vermacht sei.

120. ULP. lib. II. Resp, Es ist kein Grund vor-Landen , warum dem Erben verwehrt sein sollte, Gebäude zuverkaufe«, deren Einkünfte als Amtsgenuss {sporlulae) ausge-setzt sind; doch unbeschadet dem Rechte aus dein Veroiächt-Biss. §. 1. Wenn Alle, denen, ein Fideicommiss hinterlassenist, in die Verä'ussening [desselben] willigen, so üudet kerneKlage auf das Fideicommiss mehr Statt. §. 2. Nutzungen,die der Legatar ans einem unbedingt vermachten Grundstückenach Antritt der Erbschaft gezogen hat, gehören ihm; derPächter hat aher gegen den Erben die Klage aus dem Pacht-contracte.

121. MARCIAN. Üb. III. Regia. Wenn Jemanddem Titius nebst dem Müviiis etwas vermacht hat, so wirdauch der Eiue ohue den Andern zum Empfang des Vermächt-nisses zugelassen; denn auch wenn der Prixtor sagt: derLeibesfrucht (vcntreiri) nebst den Kindern ertheile