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3 (1831)
Entstehung
Seite
278
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278 Pandect. L. XXX. De legaiU ei fideicommhsis I.

tlinm besitzen, auch das Recht der Veräusserung, .aber nnrpfandweise, Laben, gleichwie der Sohn durch' den Vater undder Sclav durch den Herrn Nutzungen ziehe. §. 13. WennJemand ersucht wird, etwas als Fideicoinmiss zu erstatten,falls er ohne Rinder sterben sollte, so ist die Bedingung weg-gefallen, so bald die Rinder den Vater überlebt haben; undes kommt nichts darauf an, ob sie seine Erben geworden sind.§. 14. Die Raiser Severus und Antoninus haben rescri-birt, dass Verfügungen in Testamenten, wodurch die Ver-äusserung einer Sache verboten, der Gruud aber, weshalb derTestator dies so wolle, nicht angegeben ist, ungültig seien,dafern nicht Jemaud vorhanden sei, in Rücksicht auf welchensolches verordnet ist; indem da eine blosse Vorschrift hinter-lassen wird, die man in einem Testamente zu geben nicht be-fugt ist. Wenn man jedoch zum Besten seiner Rinder, oderIVachkommen, oder Freigelassenen, oder Erben, oder sonst an-derer Personen einen Willen der Art ausspreche, so müsse erbefolgt werden; nur dürfe solches weder den Gläubigern, nochdein Fiscus zum Nachtheil gereichen; denn wenn der Erbewegen Schulden des Testators in Gant verfällt, so trifft dasgemeinsame Schicksal auch die Fideicommissare **)« §. 16.Ein Vater hatte seinen Sohn, von dem er drei Enkel hatte,zum Erben eingesetzt und ihm als Fideicoinmiss auferlegt, eingewisses Grundstück nicht zu veräussern, sondern bei der Fa-milie zu lassen. Da nun der Sohn vor seinem Tode zwei [Sei-ner Kinder] zu Erben ernaunte, das dritte enterbt und jenes

Grundstück einein Fremden vermacht hatte, so haben die Rai-ser Severus und Auf nullius rescribirt, der Sohn habeallerdings den Willen des Vaters nicht erfüllt. §. 16. Aberauch, wenn er zwei [Rinder] enterbt, und eines zum Erbeneingesetzt, dabei aber das Grundstück einem Fremden vermachthat, können, wie Marcelliis dafür halt, die Enterbten au/sFideicoinmiss klagen; was auch dann Statt findet, wenn erhei Lebzeiten die Rinder der väterlichen Gewalt entlassen imJnachher das Grundstück verkauft Lütte. §. 17. Wenn aberalle Rinder, zu ungleichen Theilen, zu Erben eingesetzt sind«so können die, welchen geringere Theile licschieden, nichtklagen, um gleiche, nicht nach ihren Erbantheileu verhältniss-mässige, Theile an dem Fideicoinmiss in Anspruch zu nehmen;denn der Testator hat dasselbe in der That hei der Familie,wenn auch etwa nur einem Einzigen, hinterlassen. §. 18. Soauch, wenn er nur einen [seiner Nachkommen] zum Erbeneingesetzt und sonst Reinem etwas vermacht hätte, können dieEnterbten mittlerweile, so lange die Sache bei der Familie

115) D. h. sie verlieren ihre Rechte aus dem Fidcicomnriss.