Pandect, L. XXX. De 7egai!s et fidekommissis I. 277
ang irgend einer andern gegründeten Ursaclie nicht' besitzenkann, ein Anderer hingegen wohl besitzen mag, so erhiilt erdafür den Preis, für den es käullich zu «ein pflegt. §. 6. Nie-mand kann [im Testamente fideicommissweise] ersucht werden,einen Andern zum Erben einzusetzen; jedoch hat der Senatausgesprochen, dass dies ebenso zn verstehen sei, als wenuder Testator ihu ersucht hätte, die Erbschaft zu erstatten,§• 7. Wie mm, wenn der Erbe ersucht worden ist, nach sei-nem Tode den vierteu Theil seiner 111 ) Erbschaft zu erstatten?Für richtiger halte ich, was auch Scävola anmerkt und"apirius Fronto schreibt, dass das Fideicommiss ebensogelte, als wenn er [vom Testator] ersucht worden wäre,seine 112 ) Erbschaft zu erstatten; die Erstattung ist also soweit zu bewirken, als die Erbschaft des Testators es nachdem üblichen Rechte zulässt • • 3 ). §. 8. Wenn aber der Erbeersucht wird, seine Kinder der väterlichen Gewalt zu entlassen,"o ist er nicht gezwungen, dies zu ihun, weil die väterlicheGewalt unschätzbar ist. §. 9. Gebäude, die abgetragen wer-den müssen, können weder vermacht, noch durch ein Fidei-commiss hinterlassen werden, und so hat es der Senat ver-ordnet. §. 10. Wenn einem fremden Sclaven ein Ver-
uiäcktniss ohne die Freiheit ausgesetzt ist, und er die Frei-heit erlangt hat, so kann er zur, Erhebung des Vermächt-nisses zugelassen werden. §. 11. Die Kaiser Severus undAntoninus haben rescribirt: wenn Jemand, welcher untereiuer Bedingung um [fideicominissarische] Erstattung an seines"fuders Söhne ersucht worden ist, so könne er vor dem Anfalldes Fideicommisses (ante dlem f. cedettlem) '' *) diesen inVäterlicher Gewalt stehenden Kindern nicht einmal mit ihremWillen erstatten, da der Fall eintreten könne, das» sie beimAnfall des Fideicommisses ausser der väterlichen Gewalt sich"elanden und das Fideicommiss ihnen so erstattet werden müsse,°der das», falls einer von ihnen vorher verstorben wäre, esn »cht Allen zu erstatten sei. §. 12. Dieselben Fürsten haben•"escribirt, den Söhnen brauche vor Eintritt der Khgbarkeit desfideicommisses {anlc clicm f. veuicnlem') die mütterliche Erb-Sc «äft nicht erstattet zu werden; der Erbe könne aber gewöbii-*'che Cantiou bestellen, oder wenn er dies nicht vermöchte,80 Würden die Erben zur Erhaltung des Fideicommisses in den-L>e«itz eingewiesen, so dass sie als Pfand und nicht als Eigen-
111) Des Erben.*12) Des Testators.
113) Nämlich in sofern die Erbschaft des Testators den vier-ten Theil des Vermögens des Erben oder mehr ausmacht,und so, dass die quarta PegasSana ihm unverkürzt bleibe.
114) D. i. vor Eintritt der Bedingung.