1
276 Pandect. L. XXX. De Icgnih et fideicommissh I.
114. Idem üb. VIII. Tnstit. —' Ein Haussohn, der Sol-dat oder ausgedient ist, kann, wenn er gleich ohne TestamentStirbt, seinem Vater ein Fideicommiss auferlegen , da er auchein Testament machen kann. §. 1. Wenn ein Freigelassenerohne Testameut stirbt, so kann er seinem Freilasser bis zumBetrage des PIlichttheils 10t) ) ein Fideicommiss auferlegen, weilihm, wenn er ein Testament machte, freistände, ihm mehr nichtals den Pllichtlheil zu hinterlassen. §. 2. Wer ohne Testamentstirbt uud weiss, dass sein Vermögen als erblos dein FiscuSzufallen werde, kann dein Fiscus Fideicommisse aullegen. §. 3»Beim Mar cell us im zwölften Buche der Digesten wird fol-gende Frage abgehandelt: Es hatte Jemand Kinem, dem er ei»Grundstück vermachte, das Fideicommiss aufgelegt, dieses Grund-stück nach seinem Tode dem Semprouius zu erstatten; demsel-ben Legatar hatte er auch als Fideicommiss aufgelegt, demTitius Hundert zu geben l09 ); nun fragt sichs , was Hechtenssei. Marcelltis sagt: wenn der Testator dem Titius Htm»■flert aus den Nutzungen, die der Legatar bei Lebzeiten erhebenwürde, ausgesetzt hat und der Legatar erst nach so langer Zeitverstorben ist, dass die Nutzungen zum Betrag von Hundertanstiegen, so wird Titius Hundert bekommen müssen; . wennaber der Legatar nach Empfang des Vermächtnisses gleichverstorben ist, so erlischt das Fideicommiss des Titius, weilangenommen ist, dass Niemand mehr zu erstatten ersucht wer-den kann, als ihm hinterlassen worden ist. §. 4. Wenn aber
das Fideicommiss des Titius nicht auf die Zeit des Todes desLegatars gestellt ist, so müsse es, sagt Marcellus, ihm so-fort gegeben werden, jedoch gegen zu bestellende Sicherheit,dass er zurückgeben werde, was er zuviel empfangen habenwürde; diese C'autiou verfalle alsdann, wenn der Legatar eherSterbe, als bis er aus den Nutzungen Hundert gezogen habe;aber es ist kaum anzunehmen, dass der Testator gewollt habe,der Legatar solle aus den Nutzungen etwas geben, ehe erwelche gezogen hätte. Jeden Falls wird der Legatar zu hö-ren sein, wenn er das ganze Grundstück übergeben will, dafernihm wegen der Zurückgabe Sicherheit geleistet wird; denn eswäre abgeschmackt, wenn er aus eigenen Mitteln Hundert ge-ben sollte, zumal wenn das Grundstück [nur"] Hundert odernicht viel mehr vrerth ist; dies ist bei uns Rechtens. §. 5.Wenn Jemandem etwas erlaubter Weise ausgesetzt ist l ' °)»das er zwar selbst wegen eines eigenen körperlichen Mangels»oder wegen der Beschaffenheit der ausgesetzten Sache, oder
108) D. h. so dass dieser frei bleibe.
109) Nämlich auch bei seinem Tode zu hinterlassen, wie dasFolgende zeigt.
110) reljus aliud ist wohl nur Glossem.