Pandect. L. XXX. De legatia et fidclcommissis I. 275
*r von dem Vermächtnisse gewusst Lal oder nicht. Aber auch■Wenn der Erbe den Sclaven verschenkt, und der, weichein ergeschenkt worden, ihn freigelassen hat, ist der Erbe gehalten,wenn er schon nicht gewusst hat, dass ihm dieses Vermiichtuissauferlegt sei. §. 2. Ist ein Vermächtniss so ertheilt: demlitius nebst dem Sejus vermache ich, so ist es Bei-den vermacht, sowie Beides vermacht ist, wenn das Gutn ebst dem For mischen Hause vermacht ist 10 °). §.3.Wenn Jemand im Testamente etwas verordnet hat, was gegendas Hecht oder die guten Sitien lauft, so gilt es nicht, z. B.e twas gegen ein Gesetz, oder gegen das Edict des Prätors,oder etwas Schändliches. §. 4. Die Kaiser Severus undAntonintig habeu rescribirt, in einem Testamente wider denInhalt eines Gesetzes und das Ansehen des Hechts einen Eidaufzuerlegen, sei ohne Kraft 107 ).
113. Iuem lib. VII. Inslit. — Einem fremden Sclavenkann uuter der Bedingung vermacht werden: so lange erSclav sein wird, oder: wenn er des Titius Sclav■Werden sollt e; wie auch M arcellus sagt. §. 1. WenuJe-lnand seinem Sclaven die Freiheit nach Ablauf einer Frist er-theilt, und den Erben ersucht, mittlerweile, bis er zur Freiheitgelange, ihm Kost zu reichen, so ist, wie die Kaiser Se,ve-rus und Autoninus rescribirt haben, dein Willeu des Te-stators nachzugehen. §. 2. Wenn Jemand Einem von deinersten Erben ab Hundert, sodann aber demselben von demNacherben ab Zweihundert vermacht, und nachher die Ver-mächtnisse im Allgemeinen wiederholt, so ist diese Wieder-holung von Dreihundert zu verstehen. §. 3. Wenn aber einVater seinem unmündigen Sohne subalituirt, und bei der ]\ach-e fbeinsetzung die "Vermächtnisse wiederholt hat, so hat, falls«er Unmündige Erbe wird uud in der Unmündigkeit stirbt,'he Wiederholung keine Kraft, weil der Wille des Testators,s t, dass sie einmal entrichtet werden sollen. §. 4. Wennein Vermächtniss einem Unmündigen unter der Bedingung:dafern er die Mündigkeit errei cht, "auferlegt und heider Nacherbeinsetzung wiederholt ist, so inuss auch der Nach-er be solches leisten, und die Bedingung, welche das Vermächt-niss ungültig macht, ist nicht als wiederholt zu betrachten.»• <>. Abgeschmackte Willenserklärungen Verstorbener in Be-treff des Begräbnisses, z. B. der Bekleidung oder was sonst"hevllüsHiger Weise auf die Bestattung verwendet werden solle,Selten nichts, wie Papiuianus im dritten Buche der lle-sponw schreibt.
10rV) S. a. u. Fr. 121. h. f.
107) Vgl. Fr. 8. pr. D. de condit, inst. 28. 1.
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