274 Pamdkct. L. XXX. De legatis et fideicommissfa !.
III!
kungslos. §. 1. Ein Erbe, dem als Fideicommiss aufgegebenwar, mir ein Grundstück oder die Summe von Hundert zuerstatten, verkaufte das Grundstück an denTitius, da ihm nundie Wahl gelassen ist, zu geben, was er lieber will, nur so,dass er eins von beiden ganz gewähre, so liegt es, meinesErnchtens, in der Amtspflicht des Prätors, wenn Titius dasGeld anbietet, die Klage auf das Grundstück zurückzuweisen«Denn so kommt dasselbe Verhältnis» heraus, welches Stattgefunden haben würde, wenn das Grundstück, nicht veräussert, worden wäre; indem auch bei der Klage wider den Erbengelbst die Pflicht des Prätors oder des Schiedsrichters dahingehen würde , wenn das Grundstück nicht abgetreten würde,den Anspruch nicht höher und nicht niedriger als auf Hundertzu bestimmen.
110. Idem Hb. VIII. Qitacst. — Wenn ein Erbe, wel-chem befohlen ist, überhaupt einen Sclaven, welchen er selbstwollen werde, zu geben, wissentlich einen diebischen gibt unddieser den Legatar bestiehlt, so kann, sagt Africanus, dieGefährdeklage angestellt werden. Weil aber uustreitig ist,dass der Erbe verbunden ist, nicht den schlimmsten zu ge-ben 101 ), so ist er auch verpflichtet, einen andern Sclaven zngewähren und auch jenen als des Schadens wegen ausgelie-fert l02 ) im Stiche zu lassen.
111. MARCIAN. lib. II. Institut. — Wenn ein [imTestament ernannter] Vormund auch [nur] wegen eines Theilsdes Vermögens, z. B. wegen des in Italien oder des in derProvinz belegenen, die Vormundschaft ablehnt, so verliert eralles, was ihm im Testamente zugewandt ist 103 ), dabin habendie Kaiser Severus und Antoninus '"*) rescribirt.
112. Idem lib. VI. Institut. — Wenn Jemand Land-bauer ,(,s ) ohne die Güter, zu denen sie geboren, vermacht,so ist das Vermächtuiss ungültig; ob aber ihr Werth entrichtetwerden müsse, ist, wie die Kaiser Marcus und Co m in o d u«rescribirt haben, nach dem Willen des Erblassers zu beurthei-len. §. 1, Wenn ein Erbe, dem auferlegt ist, seinen eigene»Sclaven Jemandem zu geben, denselben verkauft, so inuss er
dessen Werth ersetzen; es macht auch keinen Unterschied, ob
iOl) S. o. Fr. 37. pr. h. t.
102) S. Inst. 4. 8.
103) Ygl. Fr. 28. pr. J). de tesiam. int. 26. 2. Fr. 27. D. de ex-cus- 27. 1. Fr. 41 §, 3 I). de ficlcic. b'bcrt. 40. 5.
104, Septimiiis Severus und Caracalla.
105) Inquiüni, hier soviel als $ervi coloni, censitac, glebac ftd-scripit, Sriaveu, die ohne die Güter, auf welchen sie sesshaftwaren, nicht verkauft worden konnten. Spätere Verfügungenhierüber enthält Cod. 11. 47.