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3 (1831)
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273
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Pandect. L. XXX. De legath et ßdeicommhms I. 273

blos für Unredlichkeit, ausserdem 08 ) aber auch für Fahrlässig-keit zu haften, gleichwie es bei den Contrncten guten Glau-bens gehalten wird , dass, wo dabei beide Theile Vortheil ha-ben, auch für Fahrlässigkeit, wo nur Einer nur für Unredlich-keit eingestanden werde. §. 13. Jemand hatte beim TitinsPerleu verpfändet; darauf hatte er seinen Sohn zum Erben ein-gesetzt , seine Tochter aber enterbt, und ferner verordnet:dich, Titins, ersuche ich, die Perlen, welche ichdir zum Pfand gegeben habe, zu verkaufen, und"ach Abzug deiner ganzen Forderung den Ueber-'*ehuss ganz meiner Tochter zu erstatten, aus dieserVerordnung kann die Tochter gegen den Bruder auf das Fidei-commiss klagen, dahin, dass er ihr seine Klagen gegen denSchuldner abtrete; denn in diesem Falle ist der, welcher Gläu-biger gewesen, als Schuldner zu betrachten, nämlich des 13e-'ragg, um welchen der Werth des Pfandes die Summe derSchuld übersteigt. §. 14. Es ist aber nicht zu verwundern,dass [hier] ein Anderer durch das Fideicommiss verbindlichwird, als der [um dessen Erstattung] ersucht ist 99 ); dennauch wenn im Testamente so steht: ich ersuche dich,Titins, gegen Empfang von Zehn jenen Sclavenfreizulassen, oder dem S em pro ni us etwas zu lei-sten, so ist dies zwar nicht angemessen autgedrückt, es istaber ebenfalls als ein dem Erben auferlegtes Fideicommiss znbetrachten, dass er das Geld dem Titins zahle; daher wirdlitius sowohl gegen den Erben klagen, als selbst zur Freilas-

s <uig des Sclaven, oder zur Leistung des Anbefohlenen an den*enipronnis, angehalten werden können. §. 15. Avidhis legte*einem Sohne als Fideicommiss auf, vieren seiner Freigelasse-nen eine gewisse Summe Geldes vorznsclüessen und bestimmteoaftr einen niedrigen Zinsfuss; dieses Fideicommiss wurde fürVöllig gültig erachtet.

109. Jdem Jib. VI. Quacst. Wenn Jemand seiner

Fran dag, was er ihr bei Lebzeiten geschenkt hat, gewb'hnli-c "ermaBssen vermacht, so ist, sagt Africanus, seine Meinungv °n keinen andern Schenkungen zu verstehen, als von denen,"ie rechtlich ungültig sind. Sonst würde er ein unnützes Ver-'na'chtuiss gemacht haben; wie wenn er es so ausdrückte:"Was ich meiner Frau rechtmässig geschenkt ha-ben werde, oder: was ich meiner Frau einer Frei-lassung wegen geschenkt haben werde 10 °), ver-mache ich ihr; auch dieses Vermächlniss ist nämlich wir-

98) Nämlich wenn dir noch etwas atisgesetzt ist.W») Vgl. o. Fr. 77. h. t.

*00) S. o. Fr. 7. §. 9. D. de don. int. v. et u. 24. 1.Corp. jur. civ. III. 18