Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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272
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272 Pjlkdict. L. XXX. De legatis et fideicommissis I.

Falcidisclie Gesetz in Anwendung kommt, werde ich soviel alsmir des FalcidiscLen Viertbeils wegen dort abgezogen wordenist, aus dem andern Testamente bekommen. §. 6. Ebensowenn ich Erbe eines Mannes werde, der zahlungsunfähig ist,und dessen Grundstück mir zu gewähren, dir [in einem Testa-mente] anbefohlen ist, bleibt deine Verbindlichkeit unverändert,sowie sie auch bleiben würde, wenn ich dasselbe Grundstückgekauft halle. §.7. Wenn so geschrieben steh«: Ueber das,was ich demTitius vermacht habe, soll meinErbedem Sejus Zehn geben; so ist kein Zweifel, dass demTilius sein Legat bleibt und Sejus nicht mehr als Zehn be-kommt; denn es ist auch sehr gebräuchlich, so zu vermachen:dem Lucius Titius soviel und über dieses seinerFrau und seinen Kindern soviel. §. 8. Wenn Einem,dem [ausserdem] nichts vermacht ist, etwas mit dem Zusatz:über dieses, vermacht wird, so ist kein Zweifel, dass das,was so vermacht ist, ihm werden muss, und weit wenigerkann es zweifelhaft sein, dass, wenn ich von einem, der mirnichts schuldet, mir folgendermaassen stipulirt habe: gelobstdu ausser dem, was du mir schuldig: bist, mirZehn zu geben? mir die Zehn gebühren. §, 9. Wenn ei-nem fremden Sclaven die Freiheit, zugleich aber er selbst [Je-mandem] vermacht ist, so kann, sagt Africanus, auf ihnaus dem Testamente geklagt werden; denn da die Freilassungungültig ist, so sei es widersinnig, dass durch sie ein Ver-müchtuiss sollte unwirksam gemacht werden können, was sonst,auch wenn es allein gegeben worden wäre, gegolten habenwürde. §. 10. Wenn Jemand, der Fünf in Casse hatte, fol-gendermaassen vermacht oder auf Stipulation angelobt hat: dieZehn, die ich in Casse habe, so ist sowohl das Ver-ma'cLfniss als die Stipulation gültig, doch so, dass mit der Sil—pulatious- oder mit der Testamentsklage nur Fünf gefordertwerden können. Auch auf die fehlenden Fünf eine Klage ausdem Testamente zuzulassen , wird das Sachverhültniss kaumgestalten; denn es ist gewissennaassen eine bestimmte körper-liche Sache vermacht, die nicht vorhanden ist. Ist aber dieSumme zur Zeit des Todes [des Testators] voll gewesen undnachher etwas davon weggekommen, so geht dies unstreitignur dem Erben verloren. §. 11. Wenn ein Sclav vermachtist und der Erbe Verzug verhängt, so geht dessen Leben und[etwauige] Verschlechterung auf seine Gefahr, so dass er,wenn er ihn in schwächlichem Zustande übergibt, deshalb ver-bindlich bleibt. §, 12. Wenn dir etwas vermacht und mirausziiantworten fideicotnmissweise auferlegt ist, du aber ausdemselben Testamente weiter nichts erhältst, so Last du, wieAfricanus erachtete, hei der Klage auf dieses Vermächtnis»