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3 (1831)
Entstehung
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271
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Pandect. L. XXX. De legatis et fideicommissis I. 271

dass ein vermachter Sclav bei Lebzeiten des Testator» entwi-chen sei, so ist er auf Kosten und Gefahr dessen, welchemer vermacht ist, demselben anzuschaffen; weil der Erbe dievermachte Sache [blos] an dem Orte entrichten uiuss, wo derTestator sie verlassen hat. §. 1. Wenn etwas, das du auseinem Testamente mir schuldig' bist, von irgend einem Audernmeinem Sclaven geschenkt wird, so bleibt mir denuoch dieKlage aus dein Testamente , vorzüglich wenn ich nicht weiss,dass die Sache mein geworden ist'; sonst würde folgen, dass"u, wenngleich du selbst den Sclaven mir geschenkt hättest,wider meinen Willen von der Schuld befreit würdest; wasdurchaus nicht anzunehmen ist, da du nicht einmal durch eine■wider meinen Willen an mich geleistete Zahlung' befreit wer-den würdest. §. 2. Dem Titius war ein Sclav vermacht,und es wurde gefragt, ob der Erbe die Wahl habe, wen ergeben wolle, oder ob dieselbe dem Legatar zustehe ? Ich habegeantwortet, das Richtigste sei, dass die Wahl dem zukomme,dem freistehe, sich dieser oder jener Klage zu bedienen, dasheisst dem Legatar 8 "). §. 3. Folgendes Vermächtnis»: Die-sem oder Jenem, welcher von Beiden zuerst aufdas Capitol steigen wird, ist gültig, wie deutlich darauserhellet, dass [z. B.] den Freigelassenen des Testators derWiessbrauch [an einer Sache] und demjenigen von ihnen, wel-cher die andern überleben würde, das Eigenthum [derselben]ohne allen Zweifel gültig vermacht werden kann; dasselbe hielter (Africanus) auch auf den Erben anwendbar. §. 4. DenStichus, den ich mir von dir stipulirt hatte, hat Titius vondir, als seinem Erben, ab, mir vermacht; ist nun die Stipula-tion nicht wegen eines iinenlgeldlichen Geschäfts geschehen, sohalte ich das Vermächtnis» für wirksam °'); wenn [ich] abera "8 zwei [uiienfgeldlichen Geschäften die Sache fordere], soscheint mir richtiger, das» da» Verinächtniss kraftlos sei' weilWir [von dein Angelobten] nichts fehlt und die nämliche Sache•Weht zweimal entrichtet werden kann. §. 5. Wenn du abera »s dem Testamente des Titius mir den Stichus zu gewahren,schuldig bist, und nun Semproniiis eben denselben von dir,ft ls seinem Erben, ab, mir vermacht, und mir als Fideicomvnis»auferlegt, ihn einem Andern aiiszuantworten, so ist das Ver-""achtuiss gültig, weil ich ihn nicht behalte. Dasselbe ist auch«echiens, wenn er Geld von mir ab vermacht, und um somehr dann, wenn das Fideicoinmiss in dem ersten Testamenteauferlegt ist. So auch, wenn'bei dem ersten Testamente das

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