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3 (1831)
Entstehung
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270
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270 Pandbct. L. XXX. De legatis et ßdelcommissis I.

auf den Fall eingesetzt, wenn dessen Mutter gestorben seinwürde, darauf einen Nacherben ernannt und von diesem abdemjenigen, den er unter jener Bedingung einsetzte, Vermächt-nisse ausgesetzt; nun war dieser [erste Erbe] vor seiner Mut-ler , nach dem Anfall (posiquam dies cesscral) dieser Ver-mächtnisse gestorben; es wurde also gefragt, ob seinem Erbendie Vermächtnisse zukämen ? Richtiger ist, dass es ihm aller-dings zukomme,' es mag dem ersten Erben nun das Vermächt-niss vom Nacherben ab unbedingt, oder unter dieser Bedingung:wenn er nicht Erbe wird,' ausgesetzt sein; denn durchseinen Tod wird die Bedingung erfüllt. §. 7. Wenn ein Ei-dam seinen Schwiegervater, zum Erben einsetzt und einen Theilder Erbschaft einein Ändern vermacht, so ist er, nach eineinGutachten des Sabinus, [nur] nach Abzug des Heirathsgut»den vermachten Theil herauszugeben schuldig, gleichwie er,wenn er aus einem Darlehne Geld zu fordern gehabt hätte,auch [nur] nach Abzug desselben den Theil der Erbschaft aus-zuzahlen gehabt hätte.

105. Idbm Hb. I. ex Minie. — Ein Vennächtniss lau-tete so: was Lucius Titius mir schuldet, soll meinErbe dem Cornelius zu geben verbunden sein. Ausdiesem Vermächtnisse ist der Erbe zu weiter nichts als zurAbtretung seiner Klagen verpflichtet - 14 ).

100. ALFEN. VAR. üb. H. Big. a Paulo epilom. —Wenn in einem Testamente steht: mein Erbe soll demEi ein ins hundert Goldstücke verbunden sein, undnicht dazu gesetzt ist: zu geben, so ist das Vennächtnissunstreitig [gleichwohl dem Licinius] zuständig.

107. AFRICAN. lib. II. Quaest. — Wenn mehrerenErben Vermächtnisse auferlegt sind, und zugleich einem vonihnen anbefohlen ist, selbige vorwegzunehmen und abzuentrich-ten, so steht es, sagt er, denen, welcheu vermacht ist, frei,entweder die einzelnen Erben darauf zu belangen, oder den,dem die Vorwegnähme auferlegt ist; daher mnss der, Welchemdies anbefohlen ist, den Miterben ihrer Schadloshallung wegenSicherheit leisten 95 ). §. 1. Wenn Jemand einen Sclaven,dem er, ohne ihm die Freiheit zu geben, etwas vermacht hat,auf den Todesfall desselben [Jemandem] vermacht, so Ist nichtzu zweifeln, dass das Vennächtniss wirksam sei; deshalb näm-lich, weil mit dem Tode de« Sclaven dasjenige, was ihm ver-macht ist, dein zufällt, dein er gelbst vermacht ist.

108. Idem Hb. V. Quaest. — Wenn vorg-eschiifzt wird»

94) Vgl. Fr. 43. $. 6. h. t.

95) Tgl. o. Fr. 9ü. \. 3. h. t.