Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
269
Einzelbild herunterladen
 

Pamdbct. L. XXX. De legaiis et fideicommissis I. 269

commiss Jemandem zu erstatten, der nicht fähig ist, es zn er-werben ai ).

104. Idem lib. I. ad Urs. Feroc. — Auf folgendeArt war ein Vermächtnis» allen eingesetzten Erben auferlegt:Wer immer mein Erbe sein wird, soll dem TitiusHundert zu geben verbunden sein; hernach hiess es■Weiter unten, einer von den Erben sollte solche nicht geben;es fragt sich also, ob die übrigen Erben die ganzen Hundertgeben müssen, oder den verhältuissmässigen Autheil jenes Ei-"«•>, nach dessen Erbantheil, abziehen können. Er hat geant-wortet, es sei richtiger, dass die andern Erben die ganzenHundert zahlen miissten, da der wörtliche Ausdruck dieserAuslegung nicht widerspreche und der Wille des Testatorsdamit übereinstimme. §. 1. In einem Testamente stand Fol-gendes: Dem Lucius Titius soll mein Erbe, wenner ihm denSchein, mittelst dessen ich eineSchuldgegen ihn übernommen habe, herausgibt, Hundertauszahlen; hierauf war Titius gestorben, ohne dem Erbenden Schein aiiszuaiilworten, und es wurde gefragt, ob das Ver-uiächtniss seinem Erben zukomme; C assius antwortete: wennwirklich ein Schein vorhanden gewesen sei, so komme es ihmnicht zu, weil ohne dessen Zurückgabe das Vermächtnis» garnicht anfallen konnte (dies nmi cessit). Julian us bemerktdazu: wenn nur zur Zeit der Testamentaerrichtung kein Scheinexislirte, so könne mit demselben Grunde gesagt werden, dassdag Vermächtnis» dem Titius gebühre S2 ), weil eine unmög-liche Bedingung für ungeschrieben geachtet wird. §. 2. Sa-"in us sagt, auch Sachen der Feinde köunen vermacht wer-den, wenn sie auf irgend eine Weise käniiien sind. §.3. "Wenn"ein Affins folgende» Verinä'chfniss ausgeselzt ist: wer im-mer iaein Erbe sein wird, soll verbunden sein,"i ein em Erben Atiius Zehn zu geben, so kann Äff insa "f die Zehn, nach Abzug seines Antheils, klagen. §. 4. SoBuch, wenn einem Erben, anbefohlen ist, Zehn [ins Erbe] zuWahlen und [dagegen] ein Grundstück allein zu nehmen, hat er*ie Zehn, nach Abzug seines Antheils, zu zahlen S3 ). §. 5.Endlich ist gewiss, dass, wenn so vermacht ist: wer immer^einErbe sein wird, soll verbunden sein, meinemÜrhe n Zehn zu geben, aller Erben AufLeile sich ausglei-chen , weil jeder »ich selbst sowohl, als seinem Miterben zugeben vern/lichfet worden ist. §. 6. Jemand Latle einen Erben

91) Vgl. die Anmerk. 28. zu Fr. 17. J. 2. J). de usur. et frttet.

22. i. Bd. H S. ri0491) Nämlich unbedingt und also , wenn er nach dem Testator

stirbt, auch ohne Unterschied seinen Erben.03) S. u. Fr. 44. $. 10. JJ. de condit. et dem. 35. t.