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268 Pandbci. I» XXX. De legatis et fideicommissis I.
cidischen Gesetzes, etwas am Vermächtnisse verloren Labe, soinuss ich entweder meinen Sclaven Pamphilus ganz, oder vomStichus soviel, als ich vermöge des Vermächtnisses erhaltenLabe, dein Titins geben.
98. Idkm Üb. LH. Dig. — Ein Sclav, dem die Feindegefangen haben, kann güllig vermacht werden S8 ); denn dasist die Wirkung des Postliminiumsrechts, dass man einem inder Gewalt der Feinde befindlichen Sclaren sowohl zum Erbeneinsetzen als vermachen kann.
99. Idem lib. LXX. Dig. — Wenn Stichus einemHerrn vermacht ist, und dessen Sclaven die Wahl [eines Scla-ven], so gehört, sage ich, die Hälfte des Stichus dem Herrn,weil der Sclav, wenn er freigelassen wird, eben diesen Stichuswählen könnte.
100. Idkm lib. LXXVH. Dig. — Wenn mir Sempro-nius, vom Titius, seinem Erben, ab, etwa« vermacht hat, undTilius mir eben dasselbe unter der nämlichen Bedingung ver-macht, so erwerbe ich bei Eintritt der Bedingung- das Ver-mächtnis« ans dem Testamente des Seinpronius.
101. Idem Üb. LXXVIH. Big. — Wenn Stichus mei-nem Sclaven durch ein Testament vermacht worden ist, undich dieses Vermächtnis» ausgeschlagen habe, nachher aberCodicille sich auffinden, woraus sich ergibt, dass derselbe Sti-chus auch mir selbst vermacht worden ist, so kann ich den-selben dessenungeachtet fordern. §. 1. Wenn Jemandem, derin der Gewalt der Feinde ist, etwas vermacht wird, undderselbe bei den Feinden stirbt, so ist das Vermächtnis*kraftlos, wenngleich es durch das Postliminium. hätte gültigwerden können.
102. Idtem lib. LXXXI. Dig. — Wenn ein Herr, derjünger als zwanzig Jahre ist, einen Sclaven ohne Nachweisungeines rechtlichen Grundes freilässt * '') und nachher ihm einVermächtnis» aussetzt, so bekommt derselbe, wenn er nachherrerä'nssert und freigelassen worden ist, das Vermächtnis« [doch]nicht; denn dasselbe ist ebenso kraftlos, als ob es ohne Frei-lassung gegeben worden wäre.
103. Idem lib. LXXXIII. Dig. — Ein heimliches Fi-deicommiss ist als Umgehung- des Gesetze» zu betrachten; soeft [nämlich] 90 ) Jemand weder durch Testamente, noch durchCodicille [um die Erstattung] ersucht wird, sondern durch einePriratversicuerung oder Handschrift sich verpflichtet, ein Fidei-
88) S. o. Fr. 9. h. l. aber auch unten Fr. 101. §. 1.««») S. §. 4. sq. Inst. 1. 6.
i)0) Dieser Satz ist E r k 1 är u n g des heimlichen Fideicoinmisses,da dieses nicht auf andere Art denkbar ist.