Pandkct. L. XXX. De legatis ei fidetcommissis I. 267
einem solchen Freigelassenen nicht auferlegt, und falls sie auf-erlegt worden, nicht .gefordert werden können, wenngleichder Testator so verfügt hat.
96. JULIAN, lib. XXXIX. Mg. — Jemand hatte ineinem Testamente oder Codicille folgendes Vermächtniss ge-macht : Der Pamphila sollen vierhundert Gold-stücke gegeben werden, wie nachstehend: vonmeinem Verwalter Julius soviel Goldstücke, nndsoviel, die ich im Feldlager habe, und soviel,die ich haar liegen habe. Nach vielen Jahren starb erund dieser letzte Wille bestand noch, es waren aber alle dieseSummen zu anderein Gebrauch verwendet; es fragt sich nun,ob das Fideicoinmiss .gefordert werden kann. Ich habe geant-wortet, es sei wahrscheinlicher, dass der Hausvater (Testator)den Erben nur habe bezeichnen wollen, woher sie die vier-hundert Goldstücke ohne Unbequemlichkeit für die Vermögens-verwaltung zusammenbringen könnten, als dsss er dem Fidei-Connniss, was ursprünglich unbedingt gegeben war, eiue Be-dingung habe anhangen wollen; mithin gebühren der Pam-phila die Vierhundert. §. 1. So oft er blosse Güter nach demJulischeu Geselz s r ) dem Fiscns zufallen, werden die Vermächt-nisse und Fideicommisse entrichtet , welche der Erbe, dein sieauferlegt waren, hätte entrichten müssen. §. 2. Wenn dir einSclav vermacht ist und du ersucht worden bist, dem Titiusetwas, bis zum Belauf des, Werlhs dieses Sclaven, zu entrich-ten, nachher aber der Sclav gestorben ist, so brauchst du nichtsals Fideicoinmiss zu leisten. §. 3. Wenn ein aiitheilig einge-setzter Erbe ersucht worden ist, Geld vorwegzunehmen uuddenen, welchen solches im Testamente vermacht war, zu ver-teilen, go hat er dasjenige, was unter Bedingung vermacht1 »t ) [erat] dann zu entnehmen, wenn die Bedingung eingetretenist; bis dahin inuss ihm, oder denen, welchen die Vermächt-nisse ausgesetzt sind, bürgschaftüche Caution geleistet werden.§■ 4. Kin Legatar, dem ,'nac/i dem Testamente] ein bedingtfreigelassener SclaV Geld auszahlen soll, kann ersucht werden,eben dieses Geld einem Andern zu erstatten. Denn da derfcBtalor durch Codicille die Freiheit unbedingt geben und sodie Bedingung aufheben kann, warum sollte er nicht auch"lacht haben , dieses Geld durch Fideicommisse .zu entziehen t
97. 1dkm lib. XL1I. !))£•. — Wem» mir Stichus ver-macht und das Fideicominiss auferlegt worden ist, entwederden' Stichus oder den Painpliilus, ineinen eignen Sclaven [demTitius] auszuanlworten, und ich beim Stichus, wegen des Fal-
87) L. Julia et Papia Foppaea (caducaria). S. ül planus17. 2.
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