266 Pandkct. L. XXX. De legatis et fidcicommissis I.
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, 94. JULIAN, lib. XXXIX. D!g. — Wenn der Testator»einen unmündigen Sohn enterbt, so kann freilich der gesetz-liche Erbe nicht gezwungen werden, das Fideicoinmiss zu lei-sten , er müsste denri zugleich auch des Vaters Erbe sein.§. 1. Jemand, der ersucht war, eine Erbschaft, in welchersein Sclav zum Erben eingesetzt war [als Fideicoinmiss] zuerstatten, hatte den Sclaven an einen Andern verkauft; nunwurde gefragt, ob derjenige, an welchen die Erbschaft durchden Ankauf des zum Erben eingesetzten Sclaven gelangt ist,dieselbe zu erstatten gezwungen werden kann? Ich habe ge-sagt: derjenige, der seinen zum Erben eingesetzten Sclavenverkauft hat, muss zur Erstattung des Fideicoinmisses angehal-ten werden, da er aeu Werth der Erbschaft, die zu erstattener ersucht worden ist, in Händen hat 8 *). Der aber, an dendie Erbschaft durch den Ankauf des eingesetzten Sclaven ge-langt ist, kann nach Umständen zu Leistung des Fideicommis-«es genöthigt werden, nämlich wenn der Herr des eingesetztenSclaven nicht zahlungsfähig ist. §. 2. Ist Jemandem Stichusoder Dama, so dass dem Legatar die Wahl gelassen wird, ver-macht und ihm das Fideicoinmiss auferlegt, den Stichus anJemand andern herauszugeben, so muss er, wenn gleich er denDama zu fordern vorzieht, dennoch vermöge des Fideicoin-misses den Stichus gewähren. Denn falls Dama hohen) Werthhat, so muss er angehalten werden, den Stichus zu kaufen,ist jener weniger werth, so wird er ebenfalls mit Recht ge-zwungen , den Stichus zu geben, weil es seine Schuld ist,dass er nicht das, was mit dein Fideicoinmiss belastet ist, ausdem Testamenle erhalten hat. §. 3. Wer durch ein Testa-ment freigelassen wird, und weder ein Vermächtnis«, «ocheinen Erbanthcil bekommt, der darf zu Leistung eines Fidei-coinmisses nicht angehalten werden. Ja auch der nicht, wel-cher einen ihm vermachten Sclaven freizulassen ersncLt wordenist-, denn {nur} der kann zu einer Zahlung wegen Fideicom-misses gezwungen werden, der etwas derselben oder ähnlicher
Art aus dem Testamente bekommt.
95. ULP. Jib. I. Fideicommiss. — Es fragt sich jedoch,ob nicht, wenn er ibn " '-) um etwas anstatt zu leistenderDienste Kti ) ersucht hat, ein solches Fideicoinmiss geltenmüsse; was keineswegs zu bejahen ist, weil auch Dienste
84) Weil nämlich bei der Bestimmung des Kaufschil/i'ngs desSclaven entweder der Werth der. ihm gehörigen Erbschaftberücksichtigt worden ist, oilcr der Verkäufer es sich selbstzuzuschreiben hat, wenn es nicht geschehen ist.
8.V) Der Testator den Sclaven , welchem er im Testamente dieFreiheit gibt.
80) S. u. B. 3& Tit. 1.