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3 (1831)
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264
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264 PjLNDECT. L. XXX. De legalis et fidelcommissis I.

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unähnlich; es miisste denn der entgegengesetzte Wille desVater» einleuchtend bewiesen -werden. §. 1. Wenn dieser in-des» mehrere Söhne zu Erben eingesetzt 83 ) hat, so ist der-jenige, welcher der Erbschaft sich nicht amnasst, zur Klagewegen der Vermächtnisse nicht zuzulassen.

91. JULIAN, lib. XXXVI. Digest. — Es ist gefragtworden, ob, wenn ein Uaussohn, der einen Sohn hatte, zumErben eingesetzt worden, und beide in väterlicher Gewalt ei-ne» Andern [als der Testator] stehen, von dem Ilaussohne abseinem Sohne etwas vermacht werden könne. Ich habe ge-antwortet: da von dem Sohne ab dem Vater vermacht werdenkann, so folgt, das» man auch seinem Bruder oder Sohne,oder auch dem Sclaven des Vaters vermachen könne. <§. 1. Ei-nem Scloven , dem man sofort die Freiheit gibt, kann man,es sei unbedingt oder unter Bedingung, gar wohl vermachen;wird ihm aber die Freiheit unter Bedingung geschenkt, sowird ein ihm unbedingt ausgesetztes Vermächtnis» in gewissenFallen gültig, in andern ungültig sein. Ist nämlich die Be-dingung der Freilassung so beschallen, das» sie gleich nachdem Tode des Hausvaters (Testators) vor dem Erbschaftsali-tritt eintreten kann, z. B.: Stich us soll frei sein, wenner dem Titius Zehn zahlt, oder: wenn er aufs Ca-pitol steigt, so ist das Vermächtnis» gültig; solch«: Bedin-gungen aber: wenn er meinem Erben Zehn zahlt;wenn er nach dem Antritt der Erbschaft aufs Ca-pitol steigt, machen das Vermächtnis» ungültig. JVothwen-dig machen, Wenn ein Universalerbe eingesetzt ist, auch dieBedingungen, welche vor Antritt der Erbschaft erfüllt werdenkönnen, das Vermächtnis» ungültig. §. 2. Ein Testator hattezwei Erben eingesetzt und einem von ihnen den Stichu», dem-selben Stichu» aber Zehn vermacht; ist nun Stichu» bei Leb-zeiten des Testators freigelassen worden, so gebührt ihm dasganze Vermächtnis»; denn das» das Vermächtnis» untrenn-bar auf seiner Person haftet, ergibt sich auch daraus, dass er,wenn der Erbe, dem er vermacht war, die Erbschaft nichtangetreten hätte-, das Ganze vom andern Erben hätte bekom-men müssen. §. 3. Ein Sclav ist vermacht, zugleich aber ihmein Vermächtnis» ausgesetzt worden. Wenn nun der Testatorihn veräussert hat, so gehört das Vennä'chtiiiss dem Käufer.§. 4. Wenn dem Titius ein Sclav, und eben diesem Sclavenetwas vermacht wird, so kann [dem Titius] dag Fideicommissauferlegt werden, entweder den Sclaven, oder das, was diesem

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83) Und obigermaagsen dabei ihnen vermacht hat; oder nachHaloanders Einschiebsel: und unter sie durch Vermacht'wisse «eine Güter getbeili hat.