Pandect. L. XXX. De legath et fidetcomtnhms I. 265
Sclaven vermacht ist, [einem Andern] zu erstatten; über die-ses kann noch dem Sclaven selbst, wenn er frei sein werde,ein Fideicommiss von dein Titins ab zugewendet werden.§. 5. Wenn Jemand den Slicbus vermaclit und dann veräussert«der freilässt, nachher aber in einem Codicille ebendemselben einV ennächtniss aussetzt, so gehört das Vermächtniss dem Frei-gelassenen oder dem Käufer. §. 6. Wenn mir, von dir, alsErben ab, ein Sclav vermacht ist und Jemand eben diesemSclaven etwas vermacht, darauf bei Lebzeiten dessen, der mir.ihn vermacht hat, die Anfallszeit des ihm ausgesetzten Ver-mächtnisses eintritt, so fällt dieses Yermächtniss sogleich derErbschaft zu; und daher gehört mir, wenn gleich der, wel-cher mir den Sclaven vermacht hat, nachher stirbt, doch dasdiesem Vermachte nicht. §. 7. Wenn aus dein Testamente"uf eiuen Sclaven geklagt worden ist, so inuss derselbe dem .Kläger in dein Zustande gewährt werden, wie er zur Zeitder Litiscontestatiou war, und sowie die von Sclavinneu [in-dess] gebornen Kinder, sowie die mittlerweile gezogenen Nut-zungen von Grundstücken mit Gegenstände dieser Klage sind,so inuss auch, was indess dem Sclaven als Verinächluiss oderErbe zugefallen ist, dem Käufer gewährt werden.
92. JULIAN, lib. XXXIX. Dig: — Wenn einer derErben ein als Fideicommiss ausgesetztes Grundstück wegenvorhandener Erbschaftsschulden, in Gegenwart und auf An-weisung dessen, dein das Fideicommiss zukam, zu einem nachden Einkünften desselben ausgemitteltcn Preise an sich gekaufthat, so halte ich dafür, dass nicht das Grundstück, sonderndessen Werth erstattet werden müsse. Marcel Ins bemerkt:Wollte jedoch der Erbe lieber das Grundstück abtreten, sowird er meines Erachtens damit zu hören sein. §. 1. Julia-Mus [sagt]: Wenn dem Titins ein Vermächtniss an Geld aus-gesetzt und ihm das Fideicommiss auferlegt ist, einem fremdenSclaven die Freiheit zu geben , der Herr desselben aber ihnhiebt verkaufen will, so erhält er doch das Vermächtniss, weil's seine Schuld nicht ist , dass er dem Fideicommiss nichtGniige leisten kann; denn auch wenn jener Sclav gestorbenwäre, würde er des Vermächtnisses nicht verlustig. §. 2. So-wie einem Jeden freisteht, demjenigen, dein gesetzlich seineErbsehaft oder der Giiterbesitz zukommen wird, ein Fideicom-miss aufzulegen, so kann man auch dem, welchem die Erb-sehaft des unmündigen Sohnes (des Testators) oder der dies-fallsige Giiterbesitz zufallen wird, rechtsgültig mit Fideicom-«ttiäsen belasten.
93. ULP. lib. I. Fldeicomm. — Solch ein FideicommissK>U dann, wenn der Sohn unmündig stirbt; stirbt er hingegenerst nach erlangter Müudigkeit, bo fallt da« Fideicominis weg.