Pandkct. L. XXX. De legatis et jideicotnmissis I
Sclav durch Uebergabe empfangen oder stipulirt hat, und"Welche ihm. vermacht oder geschenkt worden sind, heurtheilt,so dass darnach Jegliches als entweder von des Erben oderVon des Legatars Sclaven gethan betrachtet wird. §. 3. Wennein Grundstück, welches einem der Erben gehört, von allenErben ab vermacht ist, so hat der, dessen Eigentums solchesist, mehr nicht als seinen Antheil zu gewähren; für die übri-gen Autheile sind die andern verpflichtet. §. 4. Ein gültigesLegat ist es, wenn ein Gebäude auf fremdem Boden (supcr-Jicies) demjenigen vermacht wird, auf dessen Hoden es steht,obgleich dieser in seinem Eigenthume ist; denn die Wirkung'»t, das» er von dieser Dienslbarkeit frei wird und das Ge-bäude gewinnt.
87. PAPINIAN. lib. XVIII. Quaest. — Ein Vater setzteseinen Solin, den er noch in der väterlichen Gewalt hatte, an-theilig zum Erben ein und hiiiterliess ihm zugleich ein Ver-niiichtniss; sehr hart ist hier die Meinung derer, welche dafürhalten, es sei ihm die Klage auf das Vermächliiiss zu ver-weigern, wenn er von der väterlichen Erbschaft sich enthielt;denn wer aus triftigen Gründen sich mit den Erbschaftsange-legenheiteu nicht befassen will, der ficht ja nicht die Bestim-mungen (Judicium) [des Erblassers] an.
88. MABCIAN. lib. VI. Instit. — Hätte aber der Va-ter nicht anders, als wenn er die Erbschaft behielte, ihmdasVer-inächtniss zugedacht, dann ist es, wie Aristo erachtet, gewiss,dass ihm auch gegen den Miterben keine Klage auf das Ver-mächtnis« zu gestatten ist, da ja er selbst die Erbschaft für''ahluugsunfiihig gehalten hat", und dies ist so, wenn der Erb-lasser es auch nicht als Bedingung ausgesprochen hat, aber•loch klar bewiesen wird, dass er es so geineint habe.
89. JULIAN, lib. XXXVI. Digest. — Auch einem au»der väterlichen Gewalt entlassenen Sohne ist nämlich unver-sehrt, die Erbschaft auszuschlagen und doch auf ein Ver-'"ächtuiss gegen den Erben zu klagen; und indem der Prätordenen, die noch in väterlicher Gewalt gestanden haben, gestat-tet, sich von der Erbschaft zu enthalten, zeigt er deutlich, dasser ihnen dasselbe Recht ertheile , was sie gehabt haben wür-de«, wenn | nach den Gesetzen] der Antritt der Erbschaft inihrer freien Willkühr gestanden hätte.
1)0. PAPINIAN. lib.XVllI. Quaest. — Wie nun, wenndas Vennäcbtuiss so gefasst ist: Ueher dieses 82 ) noch"»einem Sohne —'.' Allerdings ist hier der Wille [desTesla-tor »] zu untersuchen; indess ist der Fall, in Beziehung aufdie [gestattete] Vorsichtigkeit des Sohnes, dem vorigen nicht
82) S. oben Fr. 19. pr. h. i.