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262 Pxndect. t. XXX. De legatis et fideicommissis I. '
Pamphilns geschenkt hat, so besteht die Verbindlichkeit nochin Beziehung 1 auf den Stichus. §. 12. Zwei Legatare, denengo vermacht ist: dem Titius und Mävius gebe undv'ermache ich je einen Sclaven, können, soviel ist ge-wiss, nicht an einen und denselben Sclaven Anspruch machon,sowie dies auch nicht Statt findet, wenn so vermacht ist: demTitius vermache ich einen Sclaven; dem Mäviusvermache ich den andern Sclaven. §. 13. Wenn Je-mand, dem ein Vermächtniss ausgesetzt war, mit Hinterlassungzweier Erben gestorben ist, ehe er sich entschlossen hatte,welcher Klage er sich bedienen wolle, so können diese, zu-gleich kommend, das Vermächtniss nicht bekommen, wenn siesich nicht vereinigen. Während also der Eine dinglich klagenwill, kann der Andere nicht die persönliche Klage anstellen;vereinigen sie sich aber, so bekommen sie die [vermachte]Sache gemeinschaftlich; sie müssen nämlich sich entweder vonselbst, oder indem der ltichter ernannt werden soll (Judiceimminenle) R ' ), sich vereinigen.
85. PAUL, üb. XI. ud Plaut. — Zweien war ein Grund-stück gemeinschaftlich vermacht; von diesen erlangte einer durchdie persönliche Klage den Werth seiner Hälfte. Wenn nunder andere auf das ganze Grundstück, dinglich klagen will, sowird er durch die Einrede der Gefährde in Ansehung derHälfte zurückgewiesen , weil der Erblasser ihnen das Ver-mächtniss {nur] einmal zugedacht hat..
86. JULIAN, lib. XXXIV. Digest. — Wenn dir einSclav, den du zum Pfände eingesetzt hast, von einem Andernvermacht wird, So hast du gegen den Erben die Klage ausdem Testamente auf Einlösung' des Pfandes. §. 1. Wenn iueinem Testamente Stichus dein Mävius von einem Erben ab,ilud durch ein Codicill derselbe Stichus ebendemselben vor»allen Erben ab, vermacht ist, darauf aber Mävius, vor Erölf-muig des Codicills, den Werth seines Vermächtnisses erlangthat, so kann dann Stichus selbst von Hechts wegen nach demCodicille nicht gefordert werden; denn der Testator hat ihmden Stichus [uurj einmal zugedacht. §. 2. Wenn ein Sclavvermacht wird, so igt das Verhällniss des Sclaven selbst undalles dessen, was ihn angeht, iu Ungewissheit; denn wennder Legatar das Vermächtnis» ausschlägt, so gilt es als ihmniemals gehörig gewesen, schlägt er es nicht aus, so wird esvom Tage des Erbantritts an als sein Eigenthiun angesehen.Nach dieser Hegel wird das Hecht auf die Dinge, welche der
81) D. i. wenn sie beide, in der Absicht zu klagen, vor demPrätor (der den Richter zu ernennen und ihm die Klagfonnelzu geben hat) erschienen sind, auf Veranlassung desselben.