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3 (1831)
Entstehung
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261
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Panukct. L. XXX. De legatis ei ßdeicommissis I. 261

hen eben diese Hundert vermacht hat, so kann der Erbe mitder Einrede der Gefährde sich schützen, falls der Eidam ausdem Angelö'bniss und die Tochter ans dem Testamente zu kla-gen unternehmen sollte 78 ); Beide müssen sich nämlich dar-über vereinigen , mit einer von beiden Klagen zufrieden zuBein. §. 7. Wenn Jemandem folgendes Vermächtniss ausge-setzt ist: Wenn er meinem Erben meinen Schuld- -Schein zurückgibt, so soll mein Erbe ihm Hundertgeben, so bedeutet diese Bedingung so viel, als: wenn erHieinen Erben der Schuld entlässt. Wenn daher auchein Schuldschein vorhanden ist, so wird die Bedingung vonSeiten des Gläubigers 1 '') nicht als erfüllt gelten, sobald ernicht dem Erben auch Quittung leistet (accepluin j'eceril) undäst kein Schuldschein vorhanden, so ist die Bedingung als er-füllt zu achten, sobald er den Erben der Verbindlichkeit ent-•üsst. l£s tlxut auch nichts zur Sache, ob der Schein schondainahj, als das Testament errichtet wurde, vernichtet war,oder nachher, oder nach dem Tode des Testators. §. 8. Wenndem Titius nud dem Mävhis Slichus vermacht ist, der demTitius gehörte, so gebührt dem Mäviiis tinir] ein Anfheil flmSlichus •, denn Titius kommt, wenngleich er vom Vermächtnissnichts empfangt, doch bei der Berechnung in Anschlag "").%. 9. Mein Erbe soll den Stichus oder den l'am-]>hil(is, welchen er will, dem Titius geben. Hathier der Erbe erklärt, er wolle den Stichus geben, so ist erbefreit, wenn dieser stirbt; dagegen kann er auch, wenn ereinmal gesagt hat, welchen er geben wolle, sich nicht mehrB »<lers besinnen. §. 10. Ein Vermächtnis» lautete so: Das' ornelische Landgut und die Sclaven, die ich aufdiesem L and gute haben werde, wenn ich sterbe,80 11 mein Erbe übergeben; nun war eine Sclavin, diegewöhnlich auf diesem Gute gewesen, entwichen und während"essen niedergekommen; es fragt sich also, ob sie und ihr*ynd zum Vermächtniss gebö'reu. Ich habe geantwortet: dieSclavin, obwohl entwichen, ist doch offenbar mit vermachtworden nnd wird, obgleich sie eine Entlaufene war, so auge-* e hen , als ob sie beim Tode des Hausvaters auf jenem Gutegewesen wäre; daraus folgt, dass auch das Kind der Mutter*°lge, und ebenso gut zum Vermächtniss gehöre, als wenn esa "l dem Gute geboren wäre. §. 11. Wenn dem Titius Sti-e "«S oder Pamphilus, welchen von beiden er lieber wollenwerde, vermacht ist, und nachher der Testator dein Titius den

' 8 ) Es ist ein legatuin debiti.

'••) Durch die Zurückgabe desselben.

»0; Vgl. Fr. 34. 5. 9. h. i.

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