260 Pamdbct. L. XXX. De legath et fideicommissis I.
werden. §. 1. Desgleichen igt auch folgendes Vermächtnis« gültig:Wenn Titius meinem Erben dafür Sicherheit lei-stet, das» er in jener Stadt {municipui) einen Baufür hundert Goldstücke aufführen werde, so sol*lihm mein Erbe hundert Goldstücke zahlen. §. '1.Wenn Sempronius den Titius zum Erben einsetzt und ihnverpflichtet, nach zwei Jahren ein gewisses Grundstück dem.Mävius zu übergeben, Titius aber nachher dasselbe Grundstück,von seinem Erben ab, dem Mävius zu sofortiger Uebergabovermacht und Mävius den Werlh des Grundstücks vom Erbendes Titius bekommen hat, so wird ihm, falls er aus dem Te-stamente des Sempronius auf das Grundstück selbst klagenwollte, eine Aus/Zucht entgegenstehen, wenn er nicht mit deinWerthe des Grundutück.8 sich begnügen will. §. 3. WennJemandem ein Sclav vermacht ist und der Legatar daran Schuldist, das» er den Stichus, als ihn der Erbe ihm übergebenwollte, nicht empfing-, so kann, falls Stichiis nachher gestorben
ist, der Erbe »ich mit der Einrede der Gefährde schützen.
§. 4. Ein Haus, gegen welches dem Hause des Erben eine.Servitut oblag, war vermacht und dem Legatar ohne Bestellungder Servitut 17 ) übergeben worden. Hier habe ich gesagt, eskönne der Legatar aus dem Testamente klagen, weil er dasVermächtnis» nicht voll empfangen habe-, denn auch wer vomErben einen [ vermachten J Sclaven mit verminderten Kräftenempfängt, sei zur Testamenlsklage berechtigt. §. 5. Hat Je-mand einen ihm in einem Testamente vermachten Sclaven,während er von diesem Vermächtnisse keine Kenntnis» hatte,von dem Erben gekauft, dann aber, nach erlangter Kenntnis»vom Vermächtnisse, aus dem Testamente eingeklagt und er-halten, so muBs er, wenn [vom Erben] gegen ihn die Ver-kaufsklage angestellt wird, Josgesprochen werden, weil dieseeine Klage guten Glaubens ist und die Einrede der Gefährdezulässt. Hat er den Kaufschilling schon bezahlt und klagtaus dem Testamente, so erlangt er den Sclaven und durch dieKaufsklage die Rückzahlung des Kaufsgeldes, sowie er diese»wiedererlangen würde, wenn der Sclav ihm enf währt wordenwäre. Ist endlich schon die Kaufsklage [auf Ausantwortungdes Sclaven] angestellt, der Kläger erfährt aber nun, dass derSclav ihm vermacht ist, und klagt aus dem Testamente, so.kann der Erbe nicht anders losgesprochen werden, als wenner das Kaufsgeld wiedererstattet und den Sclaven in des Klä-gers Eigenthum übergibt. §. 6. Wenn ein Vater für seineTochter als Heirathsgut Hundert angelobt und nachher dersel-
77) Die durch den Erbantritt erloschen ist. Fr. 18. D, de Servitut.8. 1.