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3 (1831)
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248
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248 Pandkct. Ii. XXX. De legatis et ßdcicommissis I.

54. POMPON. lib. VIII. ad Sabin. — SchimpflicheVermächtnisse, die mehr zur Schande des Legalars gemacht■werden , werden zu Ungunsten des Testators für nicht ge-schrieben geachtet. §. 1. Wenn der Tilia ein Vermächtnissausgesetzt ist, dafern sie nach dem Itath des Sejns heiratheilwürde, Sejus aber bei Lebzeiten des Testators gestorben istund sie nun geheirathet hat, so gebührt ihr das Vermächtniss.$. 2. So auch wenn der Tod eines Sclaven seine Freilassung■verhindert hat, wird ein unter der Bedingung, ihn freizulassen,dir ausgesetztes Vermächtniss , dir gleichwohl gebühren , weiles nicht deine Schuld ist , das» er die Freiheit nicht erlangt.§, 3. Wenn bei einem Vermächtniss ein Theil der Erben ge-nannt ist, so sind sie zu gleichen Theilen dafür verbindlich,Bind aber alle genannt, nach den Erbschaftsanteilen.

1 55. In km lib. IX. ad Sabin. — Niemand kann in sei-nem Testamente verbieten , dass die Gesetze dabei nicht an-wendbar sein sollen. Wie denn auch der Verbindlichkeit desErben in BetrelE der Vermächtnisse durch Zeit, Ort oder Be-dingung kein Ziel gesetzt werden kann.

5ti. Iuem lib. XIV. ad Sabin. — Wenn der Legatarwegen eines vermachten Sclaven sich die Gewähr dafür an-geloben lässt , dass es kein entlaufener sei, so bedeutet einesolche Stipulation Nichts; weil er nach dem Testamente bo zugewähren ist, wie er ist, und nicht so betrachtet werden kann,als habe er das Vermächtniss beeinträchtigt.

57. VLP. lib. XXXIII. ad Sabin. — Wenn eine ver-pfändete Sache durch Fideicominiss hinterlassen ist, und derTestator weiss von der Verpfandung, so muss sie vom Erbeneingelöst werden, es miisste denn der Testator es anders ge-meint haben; weiss er nichts davon, so muss sie der Fidei-commissar einlösen, sofern nicht der Testator diese oder eineandere Sache auch dann vermacht haben würde, wenn er ge-wusst hätte, dass sie verpfändet sei, oder sofern nicht nachBezahlung der Schuld ein Ueberschuss bleiben kann. Hat derTestator zwar nicht gewollt, dass die Last, seine Güter schul-denfrei zu machen, seine Erben trelfen solle , aber doch auchdarüber, wie diese Abtragung der Schulden geschehen solle,nichts deutlich erklärt, so kann der Fideicommissar durch dieAusflucht dor Gefährde von den Pfandgläubigern, die die Hy-pothekeuklage gegen ihn erheben, erlangen, dass sie ihm dieKlagen abtreten; und hat er dies auch nicht zur rechten Zeitgethan, so wird es ihm doch von der Richtergewalt des Pro-vinzstatthalters noch gewährt werden müssen.

58. PAPI1MIAN. lib. IX. Jlcsp. — Mein Gutachten: Einabgebranntes und für das Geld des Erben wieder aufgebautesHaus muss als Fideicommiss nach dem Tode des Erben abge-