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3 (1831)
Entstehung
Seite
249
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Pjlndect. L. XXX. I)e legatis et fidekommissis I. 249

treten werden, indem nach unparteiischem Ermessen (pift hontiirbitrulu) der berechnete Kostenbetrag- [des Baues] abge-zogen und dag Alter der Gebäude s '') untersucht -wird;

59. ULP. IIb. XXXIII. ad Ed. — wenn nur das Ab-brennen ohne Schuld des Erben sich ereignet hat;

60. JULIAN, lib. XXXIX. Big. — hat er aber das Hans,ohne etwas inuezubehalten, übergeben, so steht ihm eine Klageauf den noch aiisziimittelndeii Betrag (condictio inccrli) zu,Weil er mehr, als er schuldig war, entrichtet hat.

61. PAPINIAN. üb. LX. llesp. — Die notwendigenauf Ausbesserung des Hauses 65 ) gewendeten Kosten aberkönnen, meines Erachten*., dem Legatar, wenn er das Ver-mächtnis*, dessen Bedingung nachher eingetreten ist, einklagt,uicht angerechnet werden.

62. PAUL. lib. XLI. ad Ed. — Wenn eine Sclavinmit Kindern vermacht ist, so muss der Erbe, wenn keineKinder da sind, die Sclavin allein, wenn keine Sclavin vorhan-den igt, die Kinder allein bärgeben.

63. CELSÜS lib. XVII. Big. — Wenn der Testatoralle Sclitvimieii und die Kinder , die sie geboren haben wür-den , vermacht hat, und nun eine gestorben ist, so verneintServius, dass ihr Kind gefordert werden könne, weil esals Zubehör vermacht sei; W8S ich für unrichtig halte; wederden Worten noch dem Willen des Verstorbenen ist solches

ünessen.

64. GAJ. lib. XV. ad Ed. prov. — Auf Erbschleicherei.berechnete (cantaloriae) letztwillige Verfügungen sind bei

Erbeinsetziingeii und Vermächtnissen auf gleiche Weise un-gültig *«),

65. Idem lib. I. de Jegaiis ad Edict. Pracforis vrhani. —Wenn ein Vermächtnis* so gefasst isti dem Sefus gebe ichz ehnSclaven, ausser den zehn, die ich dem Titiushermacht habe, und nur zehn Sclaren in der Erbschaft sind,80 ist das Vermächtniss ungültig •, sind aber mehrere da ausserdenen, welche Titius erwählt hat, so gilt das Vermächtniss

•**) Wie lange das alte gestanden hat und mithin vermnthlichnoch würde haben stehen können , und wie lange dagegendas neue schon sieht und vom Erben benutzt worden ist.Vgl, Cujac. lib. VI. Obs. 3. und lib. XVIII. Obs. 38. wel-cher actus für Grösse nimmt; und nach welchem Andere esVon der wahrscheinlichen künftigen Dauer des neuen Hauses

rr verstanden habe».

•>•>) Die Worte a tegatario müssen unächt sein, da sie keinenVernünftigen Sinn geben.

56) S. Hugo Kechtsgesch. S. 721. Ausg. 10. und obeu Fr. 81.$. 1. I). da her. inst. 28. 5.