Pandkct. L. XXX. Da legiuh et fideicommissis I. 247
gleich dem Sejus, 10 wird diese Art der Wiederholung bewir-ken, dass dasselbe mir [nur] autheilig [mit dem Sejus] gebührt.§. 2. Wenn Jemand zwei Erben ernannt und jeden eine [unddieselbe] Sache einem Legatar ganz zu geben verpflichtet hat,so ist es dasselbe, als ob sie iu zwei Testamenten vermachtwäre s °); auch wenn mir und meinem Sohne oder Sclavenin demselben Testamente etwas vermacht wäre, würden ohneZweifel Beider Vermächtnisse gelten, wie auch Marc eil usbeim Julianus bemerkt. §. 3. Wenn der Erbe einen ver-machten Sclaven wegen eines Verbrechens, d. i. verdienterWeise, getödtet hat, so leidet es keinen Zweifel, dass seineVerbindlichkeit aus dem Testamente wegfällt. §. 4. Ist eraber verbindlich, wenn er ihu eines [von ihm gestifteten] Scha-dens wegen ausgeliefert hat, da er ihn auslösen konnte,? Ichglaube ja. §. 5. Auch wenn er ein vermachtes Thier getödtethat, halte ich ihn für verbindlich, nicht das Fleisch oder dieandern Ueberbleibsel herauszugeben, sondern den Werth zuerstatten, den es haben würde, wenn es lebte. §. 6. Wenn erein Vermachtes Haus wegen drohenden Schadeng hat in [frem-den] Besitz kommen lassen ''■), so ist er, meines Erachtens,auch verpflichtet; denn er hätte Sicherheit geloben sollen.§. 7. Hat er hingegen einen Todten an eine vermachte Stellegebracht und sie religiös S2 ) gemacht, der Todte ist aber derHausvater 5J ) und er konnte ihn nirgends anders, oder dochnirgends so wohl gelegen unterbringen, so ist er aus dein Te-stamente nicht verbunden. Kann er aber nicht zur ErstattungdesWerths der Stelle angehalten werden? Hat nun der Haus-vater selbst dorthin gebracht sein wollen, so ist der Erbe ausdem Testamente zu nichts verpflichtet; hat dieser aber ihnnach seiner Willkiihr dahin gebracht, so inuss er den Wertherstatten, wenn die Erbschaft soviel hergibt; denn der Testator,der die Stelle vermacht hat, hat entweder gewollt, dass eranderswohin gebracht, oder dass dem Legatar der Werth derStelle angeboten werde. §. 8. So auch, wenn er einen Scla-ven nicht selbst getödtet, sondern zu einem Verbrechen ange-trieben hat, weshalb er von einem Andern getödtet oder hin-gerichtet worden ist, wird er billig den Werth erstatten müs-sen; ist hingegen der Sclav aus eignem bösen Willen dareinverfallen, so fällt der Anspruch auf den Werth weg. §. 9-Ein vermachter Sclav, der ohne böse Absicht des Erben vonden Feinden gefangen worden ist, wird nicht ersetzt; wenne » aber durch böse Absicht geschah, so inuss er ersetzt werden.
MV) S. o. Fr. 34. §. 2.
. r >1) S. u. B. 39. Tit. 2.
62) 8. §. 2. Inst, de r. d. 2. i.
53) Der Erblasser.