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3 (1831)
Entstehung
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246
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246 Pandect. L. XXX. De legath et fideicomtnissis I.

Schaft 4T ) antritt, oder den Tod des Erblaggers nicht zu rächensucht, so hat die Verfolgung der Vermächtnisse gegen denFiscus ,,s ) Statt. Wie aber, wenn der Fiscus sich des Ver-mögens nicht anmasst? Nothwendig wird dann die Last derVermächtnisse auf den Erben zurückfallen. Hat er aber denAngeber [des Mordes] vorgeschoben, damit diesem die Erbschaftzuerkannt und von Lasten frei würde, oder die Rechtssache[gegen den Mörder] nicht hinlänglich durchgesetzt, so befreiter sich dadurch nicht, so wenig als der, welcher beim Rechts-streit über die Erbschaft Collusion verhangen hat. §. 3. Wenneine Zahl Geldstücke vermacht ist, und nicht erhellt, von wel-cher Art, so ist vor Allem der Gebrauch des Hausvaters 4D )selbst, und sodann der der Gegend, in der er sich aufgehaltenhat, zu erforschen; aber auch die Absicht des Hausvaters (Te-stators) und der Stand des Legatars oder die Zuneigung unddas Verhältnis» des erstem zu ihm; ancU ist auf die Bestim-mungen der vor- und nachstehenden Summen Rücksicht zunehmen.

51. PAPIIVIAiV. lib. IV. Qttacst. — Hat er aber ge-wisse Geldstücke, z. IJ. die er in der (Jasse hat, oder einegewisse Schale [mit Geld] vermacht, so ist nicht Geld, das zuzahlen, gemeint, sondern die Stücke des Geldes oder der ver-machten Sache selbst; diese lassen keine Vertauschung zu, undsind wie jede andere einzelne Sache zu schützen.

52. PAUL. lib. IV. ad Sabin. — Wenn Jemandem alleSclaven nebst dem Sondergute vermacht sind, so können auchdiejenigen gefordert werden, die kein Sondergut haben. §, 1,Wen« einem unmündigen Sohne ein bedingtes Vermä'chtnissauferlegt ist und der Sohn Erbe geworden," hernach aber ge-storben ist, so kann man sagen, ein Vater, der dem Sohne einbedingtes Vermächtnis», und dem Nacherben eben dasselbe wie-derholt unbedingt aufgelegt hat, habe gewollt, dass der Nach«erbe es sofort zahle, wenn der Sohn vor Eintritt der Bedin-gung gestorben wäre.

53. ULP. üb. XXV. ad Sabin. — Wie nun, wenn erdem Nacherben eine grössere Summe auferlegte? Der Ueber-«chuss ist dann ein dem Nacherben auferlegtes Vermächtuiss;bis zur gleichen Summe mit der in dem ersten Testamentestehenden ist es nach diesem zu zahlen. §. 1. Hat er aberbei der Wiederholung einen Andern hinzugefügt, z. B. bei derErbeinsejzung des Unmündigen mir ein Gut vermacht, und beider Nacherbeinsetzung wiederholt, ebendasselbe mir und zu-

47) Eines Gemordeten. S. Fr. 1. I). de SC Silan. 29. 5.

48) Dem alsdann die Erbschaft zufällt. Fr. 5. $. 2. Fr. 25. cod.

49) Des Testators.