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3 (1831)
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245
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Panukct. L. XXX. De legatis et ßdekommissis I. 245

der Erlie aber kann de» Legatar belangen, weil ihm darangelegen ist, dass der Gläubiger bezahlt werde, damit er nichtihn verklage; deshalb also gilt das Vermächtniss. §. 5. Istaber der Testator die zehn unter Bürgschaft schuldig gewesen,so steht die Klage ans dem Fideicommiss nicht Mos dem Er-ben , sondern auch dem liürgen zu; denn es liegt ihm daran,dass ich vielmehr bezahlt werde, als dass er, selbst belangt,erst die Auftragsklage anstellen müsse; es kommt auch nichtsdarauf an, ob er zahlungsfähig ist oder nicht. §. 6. Julia-«»u s fragt in dem neuuunddreissigsten Buche der Digesten:Wenn ein Bürge dem Gläubiger vermacht, was er ihm schuldigist, gilt dieses Vermächtuiss ? und er sagt: es habe zwar der(»laubiger keiuen Nutzen davon; der Schuldner aber habe dieKlage aus dem Testamente; denn ihm ist daran gelegen, dasser befreit werde, weil er von den Erben des Bürgen nicht be-langt werden kann. §. 7. Wenn derselbe Bürge dem Titinsvermacht und ihm das Fideicommiss auflegt, den Gläubiger zubezahlen, so kann sowohl der Schuldner, als der Erbe desBürgen gegen den Tilius aus dein Fideicommisse klagen, weilBeiden daran gelegen ist, dass der Legatar bezahle. §. 8.Es ist übrigens zu merke», dass der [Erbejj welchem auferlegtwird, ein Grundstück, zu verkaufen, nicht verfluchtet wird,dies uueulgeldlich zu tbim, sondern mir, es für den wahre«.Werth zu. verkaufen. §. 9. Ist ihm aber auferlegt, für einengewissen Preis zu verkaufen, so ist er gezwungen, so theuerzu verkaufen, als ihm auferlegt ist.

50. Idkm lib. XXIV. ad Sabin. — "Wenn ein SclavMehreren gehört, so erwirbt er ein ihm hinterlassenes Ver-lnuchtniss nach Verhältnis« der Antheile seinen Eigentümern.§• 1. Wenn der Richter in einem Erbschaftsstreit gegen denErben gesprochen hat, welcher seine Sache nicht führte, oder•mier Collusion mit dem Gegner führte, so schadet dies denLegataren nichts. Wie nun, wenn eiu ungerechtes Urtheilgegen ihn ergangen ist, und er nicht anpellirt hat? Das ihmgeschehene Unrecht schadet den Legataren nichts, wie auchS ahiuus zu erkennen gibt. Wenn aber der Richter zu Gun-sten des Nacherben erkennt, so fragt sich, ob dieser den Lega-taren verpllichtet sei? und, da ein solches Urtheil, was seiuePerson betrilft, als Rechtsnorm dient, ob er den Legataren ver-bunden sei ? Er kann nämlich docli nicht einen so unverschäm-ten Vorwand brauchen, dass aus Parteilichkeit zu seinen Guii-»ten erkannt wordeu sei? Er ist also den Legataren sowohl,uls den ''Gläubigern | vor Gericht] zu antworten schuldig * ')•§• 2. Wenn Jemand vor der Folterung der Sclaven die Erb-

46) Vgl. Fr. 4. 1) de tijtpcll 49. 1