■ Bi MH Vp—H | gf -
244 Pamdect. L. XXX. De legatis et fideicommhsh I.
insofern richtig ist, als solches nicht efwa nach verhangenem.Verzuge sich ereignet hat; denn der Legatar hatte es, wenner es empfangen halte, verkaufen können.
48 POMPON. lib. VI. ad Salin. — Wenn ein Sclavdes Erben eine vermachte Sache seinem Herrn gestohlen undverkauft hat, so ist, sagt Ati Hein us , eine Klage in factumzu geben, darauf, dass der Herr entweder den Sclaven für denSchaden ausliefere, oder aus dessen Sondergut ersetze, was eraus dem Verkauf jener Sache gewonnen hat. §. 1. Wenneiner der Erben einen vermachten Sclaven getö'dtet hat,, sohalte ich nicht für recht, dass der Miterbe , der das Nichtvor-handensein der Sache nicht verschuldet hat, dafür verantwort-lich sei.
49. ULP. lib. LXIII. ad Sabin. — Wenn Jemandemein Vennächtuiss ausgesetzt wird: sobald er vierzehnJahr alt sein wird, so ist gewissen Kechtens, dass er [erst]mit erfülltem vierzehnten Jahre für vierzehnjährig gilt; undso hat, wie Marcellug schreibt, der Kaiser entschieden.§. 1. Wenn also ein Vermä'chtniss so lautet: wann er dasvierzehnte Jahr erreicht haben wird, binnen Jah-resfrist, in zwei, drei Jahren, und der Legatar zurZeit des Todes siebzehn Jahr alt ist, so ist das Vermächtnis»sofort zahlbar; ist er also /im/'zehn Jahre alt, so folgt, dasses nach zwei Jahren, und wenn er sechzehn Jahre alt, dass esnach einem Jahre ihm gebühre; ■ fehlen an dem siebzehntenJahre noch einige Monate, so ist es nach diesen Monaten zahl-bar. Alles dieses gilt dann, wenn de* Testator in der Mei-nung , derselbe sei jünger als vierzehn Jahre, da er doch dar-über hinaus war, ein solches Vennächtuiss gemacht hat; hater es aber gewusst, so ist die dreijährige Frist zur Vermä'cht-nisszahlung von Zeit der Testamentserrichtnng an zu rechnen.§. 2. Ein solches Vermä'chtniss ist sowohl bedingt als gefristet;bedingt, so lange als das vierzehnte Jahr noch nicht erfüllt ist,nachher gefristet §. 3. Daher geht, wenn er vor dem vier-zehnten Jahre stirbt, auf seinem Erben nichts über, nachheraber vererbt er das Vermächtuiss. Wenn der Sohn * s ) zurZeit der Testamentserrichtnng noch nicht vierzehn Jahre altist, so läuft, meiues Erachtens , die Zahlungsfrist von einem,zwei, drei Jahren gleich vom erfüllten vierzehnten Lebensjahredesselben an; es müsste denn eine andere Absicht des Testa-tors erwiesen werden. §. 4. Wenn ich dein I'iiius Zehn ver-mache, die ich schuldig hin, nnd ihn ersuche, selbige an denGläubiger auszuzahlen, so gilt zwar das Fideicominiss auf Sei-ten des Gläubiger» nicht, weil er keinen Vortheil davon hat,
45) Der Legatar.
.