Pandkct. L. XXX. De icgutis et fideicommissis I. 243
lassen, hingegen vom Erben ans Arglist anderswohin gebrachtWorden ist, so wird der Erbe wegen seiner Arglist verurtheilt,Wenn die Sache nicht da gewährt worden, wo sie gefordertwird; ist aber solches ohne böse Absicht geschehen, so ist dieSache da zu gewähren, wohin er sie gebracht hat. §. 1. Wirdauf etwas geklagt, was nach Gewicht, Zahl, Maass bestimmtWird, und ist eine gewisse Sache vermacht, z, B. das Getreidein der und der Scheune, oder der Wein aus dem und demKeller, so ist dies da herzugeben, wo es hin (erlassen wordenist, es müsste denn der Testirende es anders gemeint haben;üt es aber nicht eine bestimmte Sache, so miiss es da geleistetWerden, wo geklagt wird, §. 2. Wenn also Stichus vermachtund durch Schuld des Erben nicht zu finden ist, so wird die»«er dessen Werth gewähren müssen; waltet hingegen keineSchuld ob, so muss der Erbe wegen Herausgabe des SclavenSicherheit bestellen, nicht aber den Werth ersetzen. AuchWenn ein fremder Sclav ohne Schuld des Erben entwichenist, gilt dasselbe ; auch bei einem fremden kann nämlich derErbe daran Schuld haben; die Sicherheit wird aber dahin ge-leistet, dass, wenn er wieder erlangt winde, entweder er selbstoder sein Werth gewährt werde; was auch bei einem von denFeinden gefangenen Sclaven Hechtens ist. §. 3. Aber auchwenn Stichus oder Pamnhilus vermacht ist und einer von die-sen entwichen oder in der Gewalt der Feinde ist, muss ent-weder der Anwesende gewahrt werden, oder der Werth desAbwesenden; denn die Wahl ist allemal dem Erhen zu über-lassen, wo er dem Legatar keinen Aufenthalt machen will.Daher ist angenommen, dass, wenn einer von beiden stirbt,der andere hergegeben werden müsse; vielleicht anch der Werthdes verstorbenen. Sind aber beide entwichen , so ist nicht fürden Fall, wenn sie beide, sondern für den, wenn auch nur*">er wieder in die Gewalt des Erben - kommen sollte, unddahin Sicherheit zu leisten, dass entweder dieser, oder derv'erth des andern gewährt werden solle. §. 4. So auch wenn*'ne fremde, oder eine zum Erbe gehörige Sache ohne Schulddes Erben untergeht, oder sich nicht vorfindet, braucht derselbeReiter nichts zu thun, als Sicherheit zu bestellen; ist aber die**che durch Schuld des Erben untergegangen, so ist er sofort*■« verurtheilen. §. f>. Es fragt sich aber, welcher Grad der* c 'uild ihm anzurechnen sei, ob blos die, welche der bösen■"•»sieht am nächsten kommt, oder anch die leichtere (/mV),°der ob auch Sorgfalt (diligentia) von ihm gefordert werdenmuss? welches letztere richtiger ist. §.6. Wenn ein Grund-»«'ick durch ein Erdbeben untergeht, braucht, nach der Meinung^»beo's, der Werth keineswegs geleistet zu werden; was
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