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242 Pahdkct. L. XXX. De legatis et fidcicommissis I.
den zur Freiheit Bestimmten selbst, als seinen Werth, zu ge-ben; denn er würde den wahren Werth leisten müssen; gibter aber den Menschen selbst, so hat er, wenn die Bedingung| der Freiheit desselben] eintritt, keinen Schaden; denn derWerth eines freien Menschen kann dann nicht gefordert wer-den. §. 9. Wenn ein Testator, der zwei Landgüter hat, mitden IViessbrauch des einen, des audern dem Titius vermacht,so ist der Legatar nicht schuldig mir den Zugang * 3 ) zu ge-statten; der Erbe aber ist anzuhalten, den Zugang zu erkau-fen und [mir] zu gewähren.
45. POMPOJV. üb. VI. ad Sabin. — Wenn ich dirvon dem Nacherben meine» unmündigen Sohnes Sclavinuen ver-mache, du aber sie gekauft, und ehe du erfahren, das« sie dirvermacht Beien, veräussert hast, so ist, wie Neratius,Aristo und Ofilius meine«, dasVermächtniss gültig. §. 1.Ein Erbe, dem überhaupt auferlegt ist, [einen Sclaveu] zu ge-beil, braucht nicht Gewähr dafür zu leisten, dass derselbe ge-sund sei, aber dass er nicht gestohlen, oder sonst Schaden **)gestiftet habe, dafür wird er gut sagen müssen; weil er ihnso geben muss, dass der Legatur ihn behalten könne, die Ge-sundheit des Sclaven aber das Eigenthum. an ihm nichts an-geht. Deshalb aber, weil der Sclar gestohlen, oder einenSchaden gestiftet hat, tritt der Fall ein, dass der Herr ihnnicht behalten kann, sowie deshalb, weil ein Landgut verpfän-det ist, es sich zutragen kann, dass der Eigenthümer es nichtbehalten könne. §. 2. Ist aber ein gewisser Sclav vermacht,so ist er zu geben, sowie er ist.
46. Idem lib. IX. Epist. — Was von Vermächtnissengesagt ist, das kann man auch auf den anwenden, der denStichus, oder [überhaupt] einen Menschen zu geben angelobt hat.
47. ULP. lib. XXII. ad Sabin. — Wenn eine Sachevermacht ist, welche dein Testator eigentümlich gehörte, unddem Erben bei der Hand ist, so darf der Erbe nicht zögern,sondern muss sie hergeben. Ist sie aber wo anders, als wosie verlangt wird, so ist zuvörderst sicher, dass sie da gegebenwerden muss, wo sie hin(erlassen worden ist; es müsste dennder Testator einen andern Ort dafür gewollt haben; denn hater dies gewollt, so muss sie da übergeben werden, wo er ge-wiss oder wahrscheinlich gewollt hat, dass es geschehe; diesschreibt Julianus sowohl von Vermächtnissen eigener, alsfremder Sachen» Wenn aber die Sache an einem Orte hinler-
43) Durch das ihm vermachte Gut, durch welches der Weg nachdem meinigon führt.
44) A'oxiisi b. Inst. 4. 8.