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3 (1831)
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241
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Pandkct. L. XXX. De legntis et fidekommissis I. 241

castrense) gehört, vermachen, nnd wenn der Sohn bei Lebzei-ten des Vaters stirbt, und das Sondergut dem Vater gebliebenist, so gilt das Vermächtniss; denn da der Sohn seines HechtsBich nicht bedient hat, so wird das Eigenthum des Vaters andem Sondergutssclnven [auf die Zeit des Testamentes] zurück-bezogen. §. 1. Wenn Jemand eine Sache, die ihm vermachtist, [weiter] vermacht, ehe er es wusste, nachher aber es er-fährt, und sie annehmen will, so gilt das Vermächtniss, weildie Sache, da er als Legatar sie nicht ausgeschlagen, rück-wärts als zur Zeit des Erbschaflsantritts ihm gehörig gewesengeachtet wird; hat er sie aber ausgeschlagen, so gilt sie rück-wärts als in des Erben Eigenthum gewesen JU ). §. 2, WennJemand Becher vermacht und sie eingeschmolzen worden sind,

oder umgekehrt [aus dem vermachten Melall Becher gefertigt

Worden] , so auch weun "Wolle vermacht und daraus ein Klei-dungsstück gemacht wird, so igt, schreibt Juli an us im zwei-»mddreissigsten Buche der Digest u, das Veriniichtniss, in allenVorstehenden Fallott, gültig, und was vorhanden ist, zu gewäh-ren; welche Ansicht ich für richtig halte, dafern nur der Te-stator nicht seinen Willen geändert hat. §. 3.' Hat er ancüeine Schüssel vermacht, und dann eingcscbmolzen, nachher abereinen Becher daraus gemacht, so muss der Becher gegebenwerden, falls sein Wille derselbe geblieben. §. 4. Wenn eineBaustelle vermacht und alsdann ein Haus darauf gebaut wor-den ist, so gebührt dieses dem Legatar, wofern nicht der Te-stator seinen Willen geändert hat. §. 5. Wer einen Schuld-schein vermacht, der vermacht die Forderung und nicht blosdas Papier; zum Beweise hiervon dient das Kaufsgeschäft;denn wenn ein Schein verkauft wird, »o gilt dies als Verkaufder Schuldpost. §. 6. Aber auch wenn eine Schuldpost *°)v ermacht wird, ist darunter billiger Weise [nur] soviel, als dieSchuld wirklich beträgt, zn verstehen, so dass die Klagen ge-gen den Schuldner abgetreten werden müssen. §. 7. Weunderselbe Sclav zugleich vermacht und [im Testamente] freige-lassen ist, kann bisweilen das Vermächtniss seine Wirkung«aben * r ) } z. B. wenn die Freiheit ihm gegeben ist, um einen"laubiger zu betrügen * 2 ), oder wenn es eiu Sclav ist, der zuewiger Knechtschaft verkauft ward; ebenso wenn der Sclav<j(Wa verpfändet ist. §. 8. Wenn der Erbe einen [unter Be-engung] Z ur Freiheit bestimmten Sclaven (sfafuli/terttiii) ver-u >acht v so wird es dem Erben [des Erben] vorteilhafter sein,

39) Es ist also dann «las zweite Vermächtniss ein Vermächtnissfremder Sache.

40) Mit Angabe der Summe.

4t) Vgl. Fr. 37. D. da leg. II. (St.) .

■*-*) S. §. l, Inst, gut et quib. ex c. tn. n. p> I. 6.

Vorp. j ur , „•„. in, 16

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