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aber [Vorsetze-] Gitter oder Vorhänge vorhanden, so könnensie wohl vermacht werden; nicht hingegen die Wasserrohren.wild Wassertröge. §. 11. Aber Wasserkünste (auloma/aria)und die Hahne, durch welche da» Wasser springt, könnenvermacht werden, besonders wenn sie augesetzt sind. §. 12.Was ist nun von Bildsäulen zu. sagen? Wenn sie mit derMauer zusammenhangen, ist es gewiss nicht erlaubt, [sie zuvermachen;] stehen sie aber wo anders, so kann man zweifeln.Es ist aber die Meinung des Senats uneingeschränkt zu verste-hen, so dass, was an einer Stelle bestundig gewesen ist, gleichals ein 'J'heil des Hauses, nicht davon getrennt werden dürfe.
§. 13. Daher maus man sagen, dass auch befestigte und mit
den Wänden verbundene Gemälde, oder die einzelueu erhabenen
Arbeiten, die [der Wand] angepasst sind, nicht vermacht wer-den können. §. 14. Hat aber der Testator Dinge angeschaut,um sie in ein anderes Haus zm bringen, und sie vermacht, sokann mau zweifeln, ob dies gelte, und ich halte es für gültig.§. 15. Wenn er aber das Vermachte mit dem Hause fest ver-bunden hat, so ist das Vermächtnis« erloschen. §. 16. Hati/ngegen [erat] der Erbe diese Verbindung vorgenommen, soerachte ich es nicht für erloschen;
42. Jbem lib. II. Fideicomm. — er mag es nun gewtustLaben oder nicht ls );
43. Ljem lib. XXI. ad Sahin. — Denn der Senat ge-stattet das nicht zu vermachen, was zum Hause gebort; diese«aber hat zur Zeit des Todes nicht zum Hause gehört; der Erbewird also den Werth ersetzen müssen. Hat er aber es wiederabgesondert und hergegeben, so ist er strafbar, obwohl er nicht«in es zu verkaufen, sondern «in [das Vermächtuiss] zu ent-richten, es abgesondert hat. §. 1. Marcel Ins schreibt auch,wenn ein Ehemann in dem Garten seiner Frau, den er alsHeirathsgut bekommen hat, ein Lusthaus baut, so könne erdavon wegnehmen, was ihm brauchbar ist, doch ohne Schadender Frau; und darin stehe ihm der Scnatsschluss nicht im Wege.Wenn also dieser am Absondern ihn nicht hindert; so umsaman mich sagen, dass er das, was er absondern kann, auchvermachen könne. §. 2. Ein Vennächtniss kann auf den Wil-len eines Audern gestellt werden, nicht aber auf den des Er-ben. §. 3. Wen man vou den Feinden losgekauft hat, denkann man sich selbst vermachen , und das Vermächtnis* dientzur Lösung des Pfandrechts, welches der Loskäufer an ihm hatte.
44. Idem Hb. XXII. ad Sabin. — Ein Vater kannden Sclaven seines Sohnes, der zu dessen Beutegut (pccutiinn
38) Dass die Sachen vermacht seien, oder auch dass der Te-stator, sie für ein anderes Haus bestimmt hatte