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3 (1831)
Entstehung
Seite
239
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Pandkct. L XXX. Do legatis et fideicommissia l. 239

birt. Kann nun also etwas [Eingebautes] dem vermacht wer-den, welchem eiu anderes Haus vermacht ist ? Dies wird aberdoch zu verneinen sein, weil der Vcrmächtnissnehmer nichtBesitzer ,5 ) wird. §. 4. Wenn Jemand Zweien das Seinpro-nische Haus vermacht hatj und aus demselben Einem von ihnenMarinorblöcke zum Aufbau des Sejischen Hauses, welches erihm vermacht hat, so kann man wohl fragen, ob nicht diesgehe, weil der Legatar Eigenthiiincr von beiden ist. Ferner,"wie, wenn Jemand das Haus ohne die Marmorblöcke vermacht)Welche nach seinem Willen der Erbe zu Aufbauung» einesHauses, das ihm in der Erbschaft bleibt, behalten soll? Rich-tiger ist, dass in beiden Füllen die Absonderung [der Marmor-blöcke} nicht gilt; doch wird das Verinäcktniss insoweit gültigsein, dass deren Werlh entrichtet werden muss. §. 5. Wenn

aber Jemand [^dergleichen Gegenstände] zu einem ölieutlicheu

Baue vermacht, so halte ich das Vermachtniss gültig; dennauch Pnpinianus berichtet im elften Buche der Response!,dass unser Kaiser und Kaiser Sevenia verordnet'haben, werdem Gemeinwesen etwas zu einem Baue versprochen Labe,könne von seinem städtischen oder Landhause etwas wegneh-men und zu solchem Haue verwenden, weil auch dieser damitkeinen Handel bezweckt. Es fragt sich aber, ob (ein.solcherGegenstand] blos derjenigen Stadt, in deren Gebiet er sich be-findet, vermacht, oder auch ans'einer Stadt in die andere ver-setzt werden könne; und ich'glaube, dies sei nicht zu gestatten,obgleich verordnet ist, dass Jemand aus einem Hause, was erbesitzt, etwas in ein Haus 30 ) in einer andern Stadt versetzendürfe. §. 6. Dieser Senatsscbfuss geht nicht nur die StadtRom, sondern auch andere Städte an. , §. T. Man hat aberanch ein Rescript der kaiserlichen Brüder 3 r ) , auf eine Vor-stellung des Proclianus und EutvnchnnnB, welche umErlaubniss baten, etwas [Eingebautes] wegen einer Gemeinde-■chnld zu veräussern, worauf die Kaiser ihnen das Recht hierzuabgesprochen haben. §. 8. Dieser Senatsschlus» wird nicht"ur auf [Wohn-] Häuser, sondern auch auf Bäder, und irgend^u anderes Gebäude, Säuleugänge ohne Haus, Waarenläden und""rküchen erstreckt. §. 9. Durch dasselbe ist auch verboten,*'• Vermachen, was nicht anders gewährt werden kann, als•Böen, es von einem Hause getrennt, oder herausgenommen wird,1,il »nlicli Marmorblöcke oder Säulen ; eben dies sag* der SenatVot » Dachziegeln, Balken und Thürgewkuden; ja auch von BH--c berfächern, die mit den Wänden zusammenhängen. §. tl). Sind

jjj) Des Hauses, woraus Theilc ihm vermacht sind.yti) Das ihm nämlich auch gehört.3 7) M. Aurelius und h. Vcrus.

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