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238 Pawdect. Li XXX. Da legaiis et fulcicommissis I.
Forum Romanum, oder einen Tempel vermachen kann. §. 10.Aber auch -wenn diejenigen Güter de» Kaisers, die als Privat-eigentbuin behandelt werden und unter dein Verwalter deskaiserlichen Vermögens stehen, vermacht werden, ist auch nichteinmal deren Werth zu entrichten, da sie nicht ohne kaiserli-chen Befehl ins Verkehr kommen können und nicht verkauftzu werden pflegen.
40. Idem lib. II. Fideicomtniss. — Wenn aber einefremde Sache, die der Legatar nicht erwerben kann, einem,der sie zu besitzen [auch] nicht dag Recht hat, durch Fidei-commiss hinterlassen wird, so muss, meines Erachten» , derWerth entrichtet werden.
41. 1dkm lib. XXI. ad Sabin. — Betrachten wir nundie andern Sachen ausser diesem. Und zwar können alle kör»perliche Dinge, aber auch Rechte und Servituten, vermacht wer-den. §. 1. Was aber in ein Haus eingebaut ist, kann nicht
vermacht werden, weil der Senat unter dem Consulat desA'viola und Pansa dies für unzulässig erklärt hat. §. 2.Man kann jedoch fragen, ob, wenn der Marmor oder die Säu-len einmal vom ^lanse getrennt werden, das Vermächtnis« inKraft trete. Wenn aber dag Vermächtniss vom Anfang un-gültig gewesen ist, so kann es durch spätere Umstände nichtin Kraft kommen, sowie auch nicht, wenn meine eigene Sachsmir vermacht und nach Errichtung des Testamentes von mirreräussert worden ist, weil das Vermächtniss vom Anfang ankraftlos' gewesen ist. Ist aber das Vermächtniss bedingungs-weise gemacht, so kann es gelten, dafern die Sache hei Ein-tritt der Bedingung nicht mein ist, oder ins Hans nicht einge-baut ist; nach der Meinung derjenigen , welche dafür halten,dass bedingter Weise meine Sache [gültig] von mir gekatift,auf meine Stipulation mir angelobt, und mir vermacht werde.Einem unbedingten Vermächtniss [obiger Art] steht also dieCatonische Regel entgegen, nicht aber einem bedingten, weildiese Regel auf Bedingtes sich nicht bezieht 3J ). §. 3. Solässt sich auch fragen: wenn Jemand, der zwei Häuser hat,das eine vermacht, und aus dem andern etwas Eingebautesdemselben, welehem er das Hang vermacht, ob dieses Ver-mächtniss gültig ist? Ein Zweifel entsteht daher, dass nachSenatsschluss und Verordnungen es erlaubt ist, [etwas] vonseinem Hause auf ein anderes zu versetzen, sobald man Besitzerbeider 3 *) bleibt, das heisst, keines veräussern will; so habennämlich unser [jetziger] Kaiser und Kaiser Severua rescri-
83) S. Fr. 1. und 4. D. 34. 7.
34) Earum muss des Folgenden wegen nothwendig auf beideHäuser bezogen werden.