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3 (1831)
Entstehung
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237
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Pandect. h. XXX. Da legatis ei fidricommissis I. 237

ist, 80 mnss der Erbe dies mit abtreten. §. 2. Wenn Titinseine Sache von mir gekauft und dann mir sie vermacht hat,ehe ich sie ihm übergeben hatte, darauf ich sie ihm übergeben)und den Kaitfschilliiig in Empfang genommen habe, so scheintzwar derselbe auf den ersten Bück mir meine eigene Sachevermacht zu haben und deshalb das Vermächtniss ungültig zusein; allein in der That bin ich durch das Vermächtniss vonder Kaufskfage befreit, und kann also die Sache, die ich über-geben habe, zurückfordern. Ist aber der Raufschilling mir nochnicht bezahlt, so habe ich, schreibt Julianus, die Verkaufs-klage, um den Kaui'schilling zu erlangen, und die aus dem■Testamente zu Wiedererlangung der von mir verkauften undübersehenen Sache. Derselbe setzt hinzu: wenn ich zwar denKaufpreis empfangen , die Sache aber noch nicht übergebenhabe , so erlange ich durch die Klage aus dem Testamente»leine Befreiung. §. 3. Derselbe Julia uns schreibt, wennein Testator eiu Gut, was er von einem Audern gekauft, mirvermacht, so müsse der Erbe angehalten werden, nur dieKaufsklage abzutreten , insofern nämlich die Sache noch nichtdem Erblasser oder dem Erben übergeben ist. §. 4. WennEiner Jemandem die Befugnis« vermacht, Steine zu brechen,B0 fragt sichs , ob dieses Vermächtniss auch auf den Erbenübergehe 31 ); und Marcellns leugnet dies, datern nicht derName des Erben im Vermächtniss mit genannt ist. §. 5. DerErbe ist verbunden, von einem vermachten Gute die schon ver-fallenen Steuern oder Abgaben, oder Grundzinsen (Erbpacht-ziug) ».*), oder Schleusenzinsen, oder Wasserzinsen (pro atjuaeforma) zu bezahlen. §. 6. Ich erinnere mich folgenden inPräge gekommenen Falles: Jemand, der zwei Güter von "dem-selben JVamen (Corueliantiin) besass, hatte dag Corneliauiunhermacht; das eine war von grösserem, das andere von gerin-gerem Werlh; nun behauptete der Erbe, das kleinere sei ver-dacht, der Legatar, das grössere. Jeder inuss bekennen, dasg)ener allerdings das kleinere vermacht hat, wenn nicht der Le-gatar beweisen kann, dasg das grössere gemeint sei. §. 7. Es,g t bekannt, dass auch fremde Sachen vermacht werden kön-ue ", vorausgesetzt, dass es möglich sei, sie anzuschaffen, sollteß uch die Anschaffung schwierig sein. §. 8. Wollte aber Je-mand die Sallustischen Gärleu, die dem Kaiser gehören, oder** a s AlbaniscBe Gut, welches für die Bedürfnisse des Kaisers"estnnmf ist, vermachen, solche Vermächtnisse ins TestamentZu setzen, ist das Thun eines Wahnsinnigen. §. 9. So istauch bekannt, dass Niemand den Campus Martiui, oder das

31) S. o. Note 13.

32 ) Vgl. o. Fr. 15. D. 20. 4.

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