236 Pandkci. L» XXX. Da legalis et fideicommissis I.
ches er im Sinne gehabt, so steht dem Erben die Wahl zu,welches er geben -will; oder wenn die Meinung Klar ist, wirddieses [gemeinte] Grundstück gefordert. So auch wenn eineSchüssel vermacht ist, ohne dass zu ersehen ist, welche?steht ebenfalls dein Erben die Wahl frei, welche er geben will.
38. POMPON. üb. VI. ad Sabin ____Ein Legatar kann
nicht sein Vermächtiiiss zum Theil erwerben, zum Theil aus-schlagen; seine Erben aber können dies, so dass einer der-selben seinen Antheil erwirbt, der andere den seinigen aus-schlägt. §. 1. Wenn ich mir vorsetze, ein mir Iiinterlasseiiea"Vermächtnis* nicht anzunehmen, so ist es eben so gut, als obes mir gar nicht ausgesetzt wäre; daher sind, sagen wir, auchnicht die Servituten erloschen, wenn etwa das vermachteGrundstück gegen dag me'wige solche auf sich hatte; auchbleibt die Diebstahlsklage unbenommen , wenn ein Sclav ver-macht 29 ) wird, wegen dessen der Legatar diese Klage an-stellen konnte.
3i). ULP. üb. XXI. ad Sabin. *~ Wenn ein vermach-ter Sclav entlaufen oder in weiter Entfernung abwesend ist,und gefordert wird , so muss der Erbe sich bemühen , solcheSache aufzusuchen und zu gewähren; so schreibt Julianus;auch die Frage, ob der Erbe auch Kosten deshalb aufwendenmüsse, wirft Africamig beim Juli an tis im zwanzigstenBuche der Briefe auf und hält dafür , es müssen die KostenJvom Erben] getragen werden, was auch meines Erachten* be-folgt werden muss. §. 1. An Nutzungen wird gefordert, nichtwas der Erbe gezogen hat, sondern was der Vermächtuiss-nchmer hätte ziehen können; dies gilt bei den Arbeiten derSclaven und den Frachtlöhnen der Zugthiere und Schilfe.Was von Nutzungen gesagt wird, igt auch von Mielhzinsengl ädtischer Gebäude zu verstehen; bei Berechnung der Zinsenaller ist der landübliche Fuss zu befolgen. Der Iiichter alsoh.it das Maas« der Zinsen zu schätzen und zu bestimmen.Er 30 ) muss auch Tür den Untergang der Sache haften, wenner im Verzuge ist, sowie bei Stipulationen, wenn nach einge-tretenem Verzuge die [angelobte] Sache untergeht, deren Wertherstattet werden muss. Auch die von [vermachten] Sclavin-pen geborenen Kinder [muss der Erbe hergeben]. Wennein Sclav vermacht wordeu, und eine Erbschaft oder einVt'nnäcbtniss oder sonst etwas durch ihn erworben wordeu
2U) Aber ausgeschlagen. Die «c<io furti aufs duplum oderqundruplum geht ohnehin nicht gegen den Erben; die coii-\dictio furtiua, von der also hier die Hede sein muss, würde,wenn der Legatar angenommen hätte, erloschen sein, da es•iin legatum debiii ist.
30; Der Erbe.