Pandbct. L. XXX. Di legatls ei fidekommisah I. 235
einen Theil davon gemeint Labe; weil auch ein molcher TLeilrichtig ein Grundstück genannt wird.
35. PAUL. Hb. III. ad Sabin. — Wenn dem Erbenauferlegt ist, einen fremden Sclaven zu gewähren, und dieserVom Herren freigelassen wird, so kann aus diesem Vermächt-nis» nichts gefordert werden.
36. POMPON. üb. VI. aä Sabin. — Der Titia ver-mache ich alle meine Weber, ausser denen, dieich in diesem Testamente einem Andern vermacht
habe. Der Plotia vermache ich alle ineine heiim-
geborenen Sclaven, ausser denen, die ich einem
Andern vermacht habe. Da nun einige [von den Scla-ven] zugleich heiingeborene und auch Weber Ovaren, so seigteLabeo, weil man nicht anders ersehen könne, welche Weberer der Titia nicht vermacht habe, als wenn man erst wüsste,Welche derselben er der PJotia vermacht hätte , und man i umdieses auch nicht wissen könne, so seien durch Weins der bei-den Vermächtnisse, die in Rede sichenden fSclaren] ausge-schlossen, und mithin diese beiden gemeinschaftlich; denn tlie-ses ist auch dann Rechtens, wenn in keinem der beidenVermächtnisse etwas ausgenommen wäre. §. 1. Wären dieVermächtnisse so gefasst: alleWeber, ausser den hei.in-geborenen, und wieder: alle h eimgeboreoen, ausserden Webern, so wären solche, die zugleich heiingeboreneund Weber wären, Keiner von beiden vermacht. §. 2. .Eamacht keinen Unterschied, ob ein Vermächtnis» so gefas stWird: demTitins und dem M;< vi us, oder: dein Titiusnebst dem Miivius; in beiden Fällen ist es für Beiden,zusammen ausgesetzt zu achten. §. 3. Wenn der Erbe einem[Vermächtnissnehmer] den Stichus gibt, welchen Zweien z ngeben ihm auferlegt ist, und Stichus stirbt, bevor er von deinAndern gemahnt wurde, so ist der Erbe nicht verantwortlich,Weil man sieht, dass er nichts verschuldet hat.
37. ULP. lib. XXI. ad Sabin. — Wenn ein Vermächt-. n >HB ganz allgemein ausgesetzt ist, z. B. ein Sclav, so igt,
schreibt Ca jus Cassius, dieses zu beobachten, dass manWeder den besten, noch den schlechtesten darunter versteht:;Welche Meinung durch ein Rescript unsers [jetzigen] Kaisers z 7 )«ind des Kaisers Severus bestätigt wird, die rescribirt hab«w,Wenn ein Mensch (Sclav) vermacht sei, könne nicht ein Ver-walter (aclor) 2S ) gewählt werden. §. 1. Wenn der Testa torein gewisses Grundstück gemeint hat, und nicht erhellet, v/el-
37)Caracalla.
28) Fr. 40. J. 7. JD. destatul. 40. 7. Golumella de re rustj I, 7.