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234 Pawdbct. V. XXX. De lögatis et fldekommissia I.
eine mir vermachte Sache gekauft habe, so steht mir die Klageau« dem Testamente auf den Preis zu, den ich eiubiissen■würde. §. 8. Und weit mehr noch muss dies gelten, -wennmir dieselbe Sache in zwei Testamenten vermacht ist, dereine [der Testoren] aber mich entweder dieselbe Sache oderihretwegen eine andere [als Fideicommiss einem Andern] ab-zutreten ersucht, oder unter der Bedingung, etwas dafür zugeben, sie vermacht hätte; denu soviel ich dafür leisten muss,so weit bin ich zu betrachten, als hätte ich die Sache nichtbekommen. §. 9. Bei einer [Mehreren] zusammen vermachtenSache ist es gewiss, dass sogleich [verhältnissmässige] An-
theile entstehen, im J nicht nur diejenigen kommen dabei inBerechnung, wegen derer das Vermächtnis» gültig ist, sondernauch die, auf Seiten derer es nicht gilt, wie wenn dem Titiusund dem eigenen Sclaven [des Testators], ohne ihm die Frei-heit zu geben, [zusammen etwas vermacht ist.] §. 10. Wennaber [ein Vater] im Testament für den unmündigen Sohn 2S )einem Andern dieselbe Sache vermacht, welche er in seinemTestamente mir -vermacht hat, so bekommen wir, sagt Julia-nus, verhältnissuiässige Antheile; vor der Hand erhält also der«einen Autheil, dem er die Sache in seinem Testamente vermachtbat. §. 11. Wenn [eine Sache] Zweien vermacht ist, derenEiner zum Erben eingesetzt ist, so ist das Vennä'chtuiss , so-weit es diesem selbst auferlegt ist, für ungültig zu achten,und d.ilier fallt das ihm selbst zu seinen («misten An£crlegiedein Mitlcgatar zu. §. 12. Daher wird behauptet: wenn zweiErben wären , einer zu einem Zwölffheil, der andere zu elfZwölftheilen, und diesen ein Grundstück vermacht würde , sowürde der Zwö'lftheilserbe elf Theile und dessen Miterbe einenTheil an dem Grundstücke haben. §. 13. Dafern indess einervon den Legatarien Erbe des Erben wird, so wird deshalbnicht minder sein Theil gegen den Collegatar gerechnet; denner behält seinen Antheil daran inne. §. 14. Wenn dem Ti-tius dieses Vermächtniss ausgesetzt ist: das SejischeLandgut oder dessen Niessbrauch soll er haben,so sind dies zwei Vermächtnisse, und es steht ihm frei, denNiessbrauch zu fordern. §. 15. Aber auch wenn dem Titiusso vermacht ist: ich eigne ihm zu und vermache ihmmein Grundstück, nm es antheilig zu besitzen, sokann, scheint mir, behauptet werden, es gebühre ihm [nur]ein Antheil; denn es ist anzunehmen, dass er a6 ) mit der Be-nennung Grundstück nicht das ganze Grundstück, sondern nur
25) 8. {. 2. Inst, de pup. subst. 2. 16.
26) Der Testator.