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3 (1831)
Entstehung
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233
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Paädkct. L. XXX, Do legntis et fidcicommissis I. 233

dass Jeder das Ganze bekomme; denn dann -wird dem Einender Werth, dem Andern die Sache selbst zugethcilt, wobeidie WaLl zwischen Suche und Werth demjenigen vorzubehaltenist, welcher die Frage ■wegen des Vermächtnisses oder Fidei-commisses zuerst rechtshängig gemacht hat (Jitem conlcslatusest), doch so, dass ihm nicht freistehe, nach einmal getroffenerWahl des einen zu dem andern überzugehen.

34. ULP. lib. XXI. ad Sabin. — Falls er I3 ) jedochdas Vermächtniss auf den Letztbenannten hat übertragen -wol-len, so gebührt es dem Ersteren nicht, wenngleich Jener einePerson ist, welcher das Verinächtniss gültiger Weise nicht zu-kommen kann; sind aber Verbundene und Getrennte vermischt,so gelten die Verbundenen zusammen als Eine Person. §. 1.Wenn eine und dieselbe Sache in demselben Testamente mehr-mals [derselben Person] vermacht ist 2 *}, so kann sie nichtmehr als einmal gefordert werden, und mit dein Empfang derSache oder ihres Werlhes ist Alles abgelhan. §. 2. Ist miraber in den Testamenten zweier Personen dieselbe Sache ver-macht , so kann ich solche zweimal fordern, um aus deineinen Testamente die Sache, aus dem andern den Werth zuerlangen. §. 3. Ist aber nicht eine einzelne Sache {corpus),sondern dieselbe Quantität in demselben Testamente mehrmalsvermacht, so inuss, nach eiuem llescripte des Kaisers Pius,die Summe mehrmals gezahlt werden, sobald mit ganz klarenBeweisen dargethan wird, dass der Testator das Vermächtuisshabe vervielfältigen wollen. Dasselbe hat er auch wegen derFideiYinniiiis.se verordnet; auch leuchtet der Grund hiervon ein,da dieselbe Sache nicht mehrmals gewährt werden kann, einekumine aber, wenn der Testator will, Vervielfältigung zulässt.$• 4. Doch ist auch dies so zu verstehen : wenn nicht etwadieselben Geldstücken mehrmals [derselben Person] ausgesetzt■nid, z. B. der Testator die Hundert, die er in setnerk'isse habe, mehrmals vermacht hat; denn dann ist die«deiner Meinung nach gleich einem vennachteu Grundstücke zubeurtheilen. §. 5. Wenn aber ein Gewicht Goldes oder Sil-bers mehrmals vermacht ist, so ist dies, nach einem Gutachtendes Pajiinianus, ehe dein Vermächtuiss einer Summe gleichZ( > achten, mit ltecht; denn es ist ja keine bestimmte Sache""»gesetzt. §. 6. Daher ist, wenn etwas Anderes, das nach"evvicht, Zahl, Moass bestimmt wird, mehrmals vermacht ist,«beii dies zu sagen, nämlich dass es mehrmals zu gewähren■ei, wenn es der Testator so gewollt hat. §. 7. Wenn ich

?H) Der Testator.

•*») So nämlich, dass der nämliche IJrbe sie leisten soll. Vgl-Milien Fr. 53. J. 2.