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230 Pandect. lä. XXX. Do legntis et fidekommhsis I.
Wenn Ich ein Schiff vermache and ausdrücklich schreibe! meinSchiff, nachher aber es nach und nach gänzlich neu her-stelle, jedoch derselbe Kiel bleibt, so wird es der Vermächt-nissnehmer gleichwohl mit Recht fordern können.
25. PAUL. lib. III. ad Sabin. ,— Einem zum Erbeneingesetzten Sohne kann ein Vermächtnis» zu Gunsten seinesVaters auch unbedingt auferlegt werden, und es kommt nichtsdarauf an, ob er beim Anfall {die cedente) des Vermächtnissesin der Gewalt des Vaters steht. Daher wird es ihm auch,wenn er auf des Vaters Geheiss (jussii) die Erbschaft ange-treten hat, auf das Falcidische Viertheil anzurechnen sein.
26. POMPON. lib. V. ad Sabin. — Aus Vermächtnis-gen gilt nicht mehr für erworben, als soviel nach Abzug deswegen Erfüllung' der Bedingung etwa Ausgegebenen übrigbleibt. §. 1. Wenn dem Erben auferlegt ist, eine gewisseSache zu geben, und er es nicht verschuldet hat, dass er sienicht da, wo sie war, übergeben, so leidet der Vermüchtniss-»ehiner Verlust (deterior fit Jegalarü conditio), falls die Sacheohne Gefährde und Verwahrlosung des Krben untergegangenist. §. 2, Bei dem Vermächtnis» eines Theils des Vermögensist es zweifelhaft, ob Antheile der [einzelnen] Dinge oder derenWerthe zu gewahren seien; Sabinus und Gassius habendafür gehalten, dass der Werth, Procu/im und JVer va, dass(dann] die Antheile der Sachen vermacht seien. Man musaaber den Erben begünstigen, so dass er selbst wähle, ob erlieber die Antheile, oder die Werthe geben will. Doch wirdihm die Entrichtung der Antheile nur bei solchen Dingen ge-stattet, die ohne Schaden getheilt werden können; wenn sieaber entweder von Natur tintheilbar sind, oder ihre Theilungnicht ohne IVachfheil geschehen kann "'), so inuss der Erbeschlechterdings den Werth entrichten.
27 PAUL. lib. IX. ad Plaut. — Es kann aber derErbe dem Legatar entweder an wenigeren Sachen, oder aneiner einzigen, vermachten Anlheil geben, mit welchem ent-weder der Legatar zufrieden ist, oder welchen der Richterbestimmt, damit der Legatar nicht nöthig habe, von allen Sa-chen den Antheil zu fordern.
28. ULP. lib. XIX. ud Sabin. ' — Wenn ich meinemGlä'nbiger, gegen den ich durch eine Einrede geschützt bin, dasvermache, was ich ihm schuldig bin, so ist das Legat gültig,weil ihm [dadurch] die Einrede erlassen scheint; sowie auchAristo- sogt, wenn mir dasjenige, weshalb ich eine Klageaus dein Edict Qionoraria) habe, mir vermacht wird, so geltedas Vermächtnis», weil mir eine Klage aus dem Gesetz {civi"
16; Vgl. o. Fr. 8. J. 5. h. t.