Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
229
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Pandkct. L. XXX. De legatis et ßdeicommissis I. 229

21. ULP. Jib. XV. ad Sabin. Beim "Vermächtnis«einer Heerde gehören auch die nachher hinzukommenden Stückedem Legatar.

22. POMPON. lib. V. ad Sabin. Wenn ans einervermachten Heerde einige Stücke bei Lebzeilen des Testatorsgestorben und au deren Stelle andere angeschafft sind, so istes als dieselbe Heerde zu betrachten; und wenn dag Viehdieser Heerde vermindert und auch nur ein einziger Ochs übrig"Ware, so kann er diesen fordern, obgleich die Heerde aufge-hört bat zu sein; sowie wenn ein Hang (jnsitJa) vermacht,aber niedergebrannt wäre, die Brandstelle gefordert werdenkönnte.

23. PAUL. lib. 111. ad Sabin. Wenn Jemand einenTheil seines Vermögens vermacht hat, wie Lent zu Tage ge-schieht, ho wird derselbe ohne Nutzungen gewahrt; es müsstodenn der Erbe Verzug verhängt Laben.

24. POMl'OiX. lib. V. ad Sabin. Es igt sicher, dag«man etwas vermachen kann, was noch nicht existirt, z. B.das Kind, welches eine gewisse Sclavin gebärenwerde, oder so: von dein Wein, der auf meinemGute gewachsen ist, oder: von dem geworfenenjungen Viel» soll er soviel geben. §. 1. "Wenn ichden IViessbranch [einer Sache] habe und denselben Jemandemvermache, so ist das Vermächtnias ungültig, ich iniisste dennnachher das Eigenthum daran erworben haben ). §. 2. Wennein Testator nach errichtetem Testament dem Titischen Land-gute, das er darin Jemandem vermacht hat, ein Stück Landhinzu erwirbt, welches er zu einem Theil dieses TitischenLandgutes bestimmt, so kann das Hinzugekommene vom Ver-niä'chtnissnehnier gefordert werden '*); dasselbe Verhältnis!tritt ein bei der Anspülung, und zumeist, wenn et 1 ') voneinem andern Acker, der zur Zeit der Testamentserrichtungmm gelbst gehörte, jenes Stück dazu geschlagen hat. §. 3;Wenn er nach errichtetem Testamente von dem Titischen Gute®"> Stück abgetrennt und zu einem andern Gute geschlagen° a *» so fragt sich, ob der Vermä'chtnissnehmer auch diesesk'iick mit fordern könne, oder um soviel weniger, weil e»2,l 'n Titischen Gute zu gehören aufgehört hat, da die Namen«nd die Wirtbschaften (dotnu») der Grundglücke durch unsereBestimmung, und nicht von der Natur festgesetzt werden.Richtiger ist, dass das Stück, was für das andere Gut bestimmtworden igt, als [dem Legatar] entzagen gelten muss. § *

*?) Vgl. J. 3. Ittst. 2. 4. Fr. 51. D. 7. 1.\\) 8. o. Fr. 8. pr. h. t.*<*) Der Testator.