Pandect. L. XXX. De legath et fideicommksis I. 231
lis), statt der aus dem Edict ertlieilt wird » 7 ). §. 1. Mar-cel Ins hält im achtundzwanzigsten Bliebe dafür, wenn dueine Sache, die da mir ans einer Stipulation schuldig warst,mir vermachst, so gelte das Vermächtnis», so dass selbst dasFalcidische Gesetz es nicht mindere.
29. PAUL. üb. VI. ml leg. JuL et Pap. — Wenn»her die Schuld weder in der Weise, noch in der Zeit, nochin der Bedingung, noch in dem Ort [durch das Vermächtnis* |Verändert wird, so ist das Vermächtniss ungültig.
30. ULP. üb. XIX. ad Sabin. — Folgende Testaments-clausel (scriptum) • die Gelder (peeunias), welche ichvermacht habe, ohne eine Zahlungsfrist beizufü-gen, soll mein Erbe in Jahresfrist, in zwei, dreiJahren entrichten, geht die vermachten Stücke (corpora)nichts an, sondern nur solche Sachen, die nach Gewicht, Zahloder Maass sich bestimmen. §. J. Sie geht auch nur diejeni-gen Vermächtnisse an , welchen keine Zahlungsfrist beigefügtist; daher wird ein schlechtweg (pure) ausgesetztes Vermächt-niss durch diesen Zusatz gestundet. §. 2. Wie nun, wennmir Hundert [mit dem Beisatz:} baar (praesentia) 18 ) ver*-inachi sind, werden sie in Jahresfrist, oder sofort baar bezahlt ?S ervius und L ab eo sagen, sie müssen sofort baar (in praesens)entrichtet werden. Obgleich also dieser Beisatz lü ), soviel dieKraft und Wirkung des Vermächtnisses betrifft, überflüssig ist, sonützt er doch dazu, dass das Vermächtniss sofort entrichtetwerden mnss. §. 3. Wenn aber ein Vermächtniss in jährlichen»der monatlichen Terminen zahlbar gestellt ist, so ist daraufjene Clansei nicht anwendbar, weil dieses Vermächtnis« Anfang 1und Ende hat. §. 4. So auch, wenn ein Vermächtniss untereiner Bedingung ausgesetzt ist, kann man sagen, es sei dieClausel der jährigen Zahlbarkeit darauf nicht zu beziehen, dennBedingung heisst feben] eine ungewisse Zahlungsfrist. §. 5.Damit stimmt überein, was Trebatius meint, dass diese ge-wöhnliche Clansei nicht anwendbar sei, wenn Jemandem einVermächtniss so ausgesetzt ist: sobald er zwanzig Jahr alt seinWird. §. 6. Ebenso wenn dasjenige Geld, was in der Casse,oder der Wein, welcher im Keller (in apofJiecis) sich befin-det, vermacht ist, muss die Clansei für unanwendbar geachtetWerden, weil sie, wie oben gesagt, nicht anzuwenden ist\ »o°ft bestimmte Stücke (species) vermacht sind. §. 7. Dass
17) Vgl. jtr. Tnst. 4. 11.
18) Das deutsche "Wort baar hat freilich nicht den prägnantenoder Doppelsinn des lateinischen jiecunin praesens. Eher liegtderselbe in dem kaufmännischen Ausdruck content, denzu brauchen mir jedoch nicht angemessen schien.
19) „fraesentta."