228 Pandkct. L. XXX. De legath ei fidcicommiasis I.
fordern. Auch dann, wenn der Testator dem Titln» und den
Nachgeborenen verhältnissmässige Antheile zugedacht und gelbstwenn er dies ausdrücklich bemerkt hat, gebührt, fall» keinKiud nacbgeboren wird, das ganze Legat dem Titing.
17. ULP. lib. V. ad Sabin, — Wer seinen Töchternetwas vermacht und dabei an irgend einer Stelle einer [erwar-teten] Nachgeborenen erwähnt hat, ist so zu verstehen, dass erbei dem Vermächtnis« der Tochter auch die' IVachgeboreue ge-meint habe. §. 1. Wenn Jemand folgendermaassen ein Ver-lnächtiiiss macht: Sollte mir eine Tochter geborenwerden, der soll mein Erbe Hundert geben, undnun mehrere geboren werden, so ist anzunehmen, dass er einerjeden ebenso viel vermacht habe; vorausgesetzt, dass nicht derentgegengesetzte Wille de» Testator» olfenbar sei. §. 2. Wenneinein der Erben ein Vermä'chtnins ausgesetzt ist , so leuchtetein, das» er dasselbe mit der Erbtheilnngsklage verfolgen könne;es ist aber auch gewiss, dass er solches Vermächtnis« erlangenkanu, wenn er auch die Erbschaft ausschlägt;
18. JULIAN, lib. XXXI. Big. - und zwar kann erda« ganze Vermächtnis« fordern, wenn e» auch ungültigerWeise ll ) ihm selbst auferlegt wäre.
19. ULP. üb. XV. ad Sabin. — Ungültiger Weiseausgesetzte Vermächtnisse werden, wiePapinianu» imUucheQuaeslumcs meint, durch Wiederholung in Kraft gesetzt, dasist, durch folgenden, etwa in einem Codicille enthaltenen, Satz:hierüber soll mein Erbe ihm dieses geben; andersaj>er verhalte sichs mit diesem: die von mir vermachtenGelder, denen keine Zahlungszeit beigefügt istsoll mein Erbe in Jahresfrist, in zwei, drei Jah-ren, in zahlen schuldig sein; denn hier Labe der Te-stator nicht beabsichtigt, was ungültig war, in Kraft zu setzen,sondern für das Güllige die Frist zu verlängern. §. 1. Das-selbe sagt er ebendaselbst auch bei dem IVacherben eines Un-mündigen, dass nämlich, wenn dem Uuiniindigen ein ungültige«Vermächtnis» auferlegt ist, der IVacherbe solche« entrichtenmüsse, dafern ausser diesem noch ein Vermächtnis« ihmauferlegt, jener } *) aber nicht Erbe des Vater« geworden undgestorben ist. §. 2. Wenn bei einem Mehreren unterlassenenVermächtnisse die Antheile nicht beigefügt sind, so werdengleiche angenommen.
20. POMPOJV. Hb. V. ad Sabin. — Da einer zweiSclaven hat und einen davon vermacht, so das« man nichtsieht, welchen? da hat der Legatar die Wahl.
1!) Zum Theil.12) Der Unmündige.