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3 (1831)
Entstehung
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227
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Pakdect. L. XXX. l)e legatis et fideicomnüssis I. 227

hat, so ist er eben sowohl beireit, als ob Slichus vermachtgewesen wäre.

14. ULP. lib. XV. ad Sabin. Wenn so geschriebensteht: wenn ich Einem zweimal vermache, so sollihm der Erbe einmal geben, oder dass es mir einmalsolle gefordert werden können, und er 0 ) hat nun zwei Quan-titäten, oder zwei Grundstücke ausgesetzt; ist dann der Erbebeides schuldig? Aristo sagte: es erscheint dies, als nur einLegat; denn was aufgehoben ist, das ist, nach des Celsusund Mar cell us richtiger Meinung, als gar nicht gegeben znbetrachten. §. 1. Papinianus sagt aber im neunzehntenliuche der Quastionen, auch dann, wenn der Testator nachmehrmals niedergeschriebenen Vermächtnissen hinzusetzt, erWolle, dass solches nur einmal gewährt werde, und diesesVor Vollendung des Testaments gethan habe, seien die übrigenVermächtnisse von selbst als aufgehoben anzusehen. Wornachsoll nun aber irgend eines vorzugsweise als aufgehoben gelten?denn das erhellet nicht. Er sagt hierüber, man könne anneh-men, dass das Geringere zu leisten sei.

15. PAUL. Üb. HI. ad Sabin. Ein Testator wollteden vierten Theil seines Vermögens vermachen, schrieb aberdie Hälfte-, hier sagt Proculin richtig, man könne behaupten,es sei der vierte Theil vermacht, weil er in der Hiilfte ent-halten sei. Dasselbe gilt, wenn er Fünfzig vermachen wolltennd Hundert geschrieben hat; es werden nämlich Fünfzig zugewähren sein. Aber auch wenn er mehr vermachen wollte,nnd weniger geschrieben hat, gilt das Vermächtnis» I0 ). §. 1.Wenn Jemand seinen Töchtern eine Summe vermacht, wobei*r auch an eine [erwartete] JNaeligeborene dachte, eine solcheaber nicht geboren wird, so gebührt der Lebenden das Ganze.

16. POMPON. lib. V. ad Sabin. Ist Zweien zu-sammen eine Sache vermacht, so gebührt, wenn gleich derEine gar nicht existirt, dein Andern doch, wie ich für richtighalte, nur sein Antheil. §. 1. Ein Erbe, dem zugleich mite, uein Mitbenannten, welcher aber nicht Erbe ist, ein Vermacht«uiss auferlegt ist, ist das ganze Vermächtnis» schuldig; denn& Qch wenn Einer Zweien seiner Erben namentlich etwas auf-legte, und der Eine die Erbschaft nicht anträte, wäre der,welcher sie anträte, für das Ganze verbindlich, sofern derAntheil des nicht Antretenden ihm zugefallen wäre. §. 2.Wenn dem Tilins nnd den Nachgeborenen etwas vermacht ist,uln d kein Kind nachgeboren wird, so kann Titius das Ganze

9) Der Testator.

10) Nämlich, was der Testator gewollt, und nicht, was er ge-schrieben hat.

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