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226 Pandkct. L. XXX . JJa legaiis et fidcicommissis 1.
dern als Vater auferlegt scheine. Deshalb werde auch derVater, wenn er ersucht worden ist, nach seinem Tode, wasvon dein seinem Sohne hinterlassenen Erbe oder Vermächtnisseauf ihn gekommen sein würde, demselben zu erstatten, unddieser Sohn bei Lebzeiten des Vater« «tirbt, dies allerdings beihalten, weil das Fideicommiss auf Seiten des Vaters wirksamgeworden ist".
12. POMPON. üb. UI. ad Sabin. — Wenn mir unddir dieselbe Sache vermacht ist und ich dann nach Anfall desVermächtnisses ') dein Erbe werde, so sagt Labeo, es stehemir frei* ob ich vermöge meines Vermächtnisses, oder deshalb,
weil ich deiu Erbe bin, das Vermächtnis» erwerben wolle}
habe ich die Sache schon aus meinem Legate in Anspruch ge-nommen, so kann ich, sagt Procains, damit sie ganz meinwerde, aus dem ererbten Legate Auf dieselbe klagen 8 ). §. 1.Wenn Jemand in seinem Testamente, das er zu Rom auf den!Sterbebette gemacht hat, seinem Erben auferlegt hat, Sclaven,die er zu (indes hatte, drei Tage nach seinem Tode mir zugeben, so ist das Vermächtnis» gültig, und die Kürze der Zeittbut demselben keinen Eintrag. §. 2. Es gibt eine Kegel desbürgerlichen Hechts, nach welcher den Sclaveu dessen, den»selbst man etwas vermachen kann, auch vermacht werdenkann. §. 3. Hei Vermächtnissen gilt das zuletzt Niedergeschrie-bene , weil die Beschaffenheit eines vorhergegangenen Legatsentweder der Zähiungszeit, oder der Bedingung nach, odergänzlich durch Aufhebung (ademlionc) geändert werden kann;ist aber ein Vermächtnis» unter andern und wieder andern Be-dingungen aufgehoben worden, so ist auf die letzte Aufhebungzn sehen. Bisweilen gilt jedoch bei Vermächtnissen nicht dasspäter, sondern das früher Geschriebene; denn wenn ichso schreibe: was ich dem Titius weiter unten ver-machen werde, das gehe und vermache ich nicht,So wird, was unten vermacht ist, nicht gelten; denn so wirdauch die Erklärung, durch welche die als sofort zahlbar ausge-setzten Vermächtnisse auf eiue Frist hinausgeschoben werden,auch auf die später geschriebenen Vermächtnisse für anwendbargehalten. Der Wille [des Testators] bestimmt also, was vondem im Testamente Geschriebenen gültig sein soll.
13. Idkm Iib. IV. ad Subtn. — Da unbestimmt einSclav dir vermacht war, hat der Erbe den Siichus deinem Scla-ven übergeben; Nerntius hat begutachtet, wenn er ihn nachdem Willen des Herrn übergeben oder der Herr dies genehmigt
7) Die legnti cedenle.
8) Eine unverständliche Stelle, welcher nicht geholfen wird,wenn man mit Contius liest; non iwse.